Weiden. Um die hohen Infektionszahlen einzudämmen, gelten seit dem 11.01.2021 in Bayern schärfere Regeln. Im Zentrum der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) stehen dabei, neben den strengeren Kontaktbeschränkungen, auch Ausgangsbeschränkungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.
Insbesondere aufgrund der geltenden und zudem verschärften Kontaktbeschränkungen, wird vonseiten der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. nochmals darauf hingewiesen, dass auch für Beerdigungen die folgenden, strengeren Vorgaben gelten:
Das Verlassen der Wohnung ist nur noch mit triftigem Grund (§ 2 der 11. BayIfSMV) erlaubt. Einen triftigen Grund stellt gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 die Teilnahme an „Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis“ dar. Der „engste Familien- und Freundeskreis“ soll nach den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben in keinem Fall mehr als 25 Trauergäste umfassen.
Zudem sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften gem. § 6 der 11. BayIfSMV auch für die Durchführung von Beerdigungen entsprechend anwendbar. Insbesondere ist zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Zudem gilt für die Besucher Maskenpflicht und Gemeindegesang ist untersagt.
Für anschließende Zusammenkünfte von Trauergästen gilt das allgemeine Veranstaltungsverbot.
Bericht der Stadt Weiden
Bild: Symbolbild