Swatting Schockanruf Polizei

Polizei

Seit Jahren steigen die Fallzahlen der Kinderpornografie weiter an. Dabei sind bei weitem nicht alle Täter erwachsen und haben einen sexuellen Hang zu Minderjährigen. Stattdessen häufen sich die Fälle von minderjährigen Tatverdächtigen, welche in vielen Fällen sogar noch Kinder sind. Bei den Delikten handelt es sich oft um das unbedarfte Versenden von Fotos oder Videos mit kinderpornografischem Inhalt zwischen Kindern und Jugendlichen.

Gut die Hälfte der Tatverdächtigen sind Kinder, Jugendliche und Heranwachsende. Im Jahr 2023 waren von 327 in der Oberpfalz angezeigten Tatverdächtigen 135 unter 18 Jahren. Davon waren 48 Tatverdächtige sogar unter 14 Jahren. Deliktisch bewegen sich dabei die Tatverdächtigen in Straftatbeständen, welche in Teilen als Verbrechen gewertet werden und grundsätzlich eine Haftstrafe vorsehen.

Mit Blick auf die Entwicklung der ermittelten Tatverdächtigen im Deliktsfeld der Verbreitung, des Erwerbs, des Besitzes und der Herstellung kinderpornografischer Inhalte zeigt sich ein stetiger Anstieg bis zum Jahr 2022 und glücklicherweise im letzten Jahr einen Rückgang:

 20232022202120202019
Gesamt327497383235149
Unter 21 J.15929323912680
Unter 18 J.13525620511063
Unter 14 J.48108995337

Welche Strafbarkeiten sich bei vermeintlichen Liebesbeweisen und schlechten Scherzen ergeben, sollen nachfolgende Beispiele aufzeigen:

Fall 1: Die 13-jährige A schickt auf ihre Veranlassung hin ihrem 15-jährigen Freund B ein Nacktfoto von sich.

  • A würde sich in diesem Falle der Herstellung, des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie strafbar machen. Aufgrund ihres Alters ist sie jedoch schuldunfähig
  • B macht sich des Besitzes von Kinderpornografie strafbar.

Fall 2: Der 15-jährige B bittet die 13-jährige A um Senden eines Videos, auf dem die A Selbstbefriedigung durchführt.

  • A würde sich in diesem Falle der Herstellung, des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie strafbar machen. Aufgrund ihres Alters ist sie jedoch schuldunfähig.
  • B macht sich des Besitzes von Kinderpornografie strafbar.
  • B macht sich zusätzlich der Anstiftung zur Herstellung Kinderpornografischer Schriften sowie dem sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind strafbar.

Fall 3: Der 15-jährige B stellt ein Nacktfoto der 13-jährigen A in den Klassenchat

  • B macht sich der Verbreitung von Kinderpornografie strafbar.
  • Die Gruppenmitglieder kommen durch das Einstellen in den Besitz des Videos und machen sich des Besitzes von Kinderpornografie strafbar.

Ein Ereignis der Polizei aus dem Jahr 2020 im Großraum Regensburg zeigt, wie ein Fall in der Realität abläuft und welche Entwicklungen sich ergeben können. Damals fertigte nach Aufforderung eine damals 13-Jährige von sich selbst ein Nacktvideo und versandte dies an einen Freund, der auch im Kindesalter war. Zwei Jahre später schickte dieser das Bild Ende 2022 an eine Freundin, welche mit der Videoerstellerin aktuell im Streit war.

Aus diesem Grund verbreitete sie das Video über soziale Medien, sodass dies an der gesamten Schule im Umlauf war. Im Rahmen der Ermittlungen ergingen mehrere Durchsuchungsbeschlüsse mit der Sicherstellung diverser Mobiltelefone. Gegen den Freund ergingen 40 zu leistende Arbeitsstunden, die Freundin muss sich derzeit noch vor Gericht für ihr Verhalten verantworten.

Was jedoch neben den rechtlichen Konsequenzen noch größere Kreisen ziehen kann, sind die sozialen Auswirkungen auf die Betroffenen. Derartige Bilder und Aufnahmen können – einmal im Umlauf – auch noch Jahre später auftauchen und stellen immer mögliche Grundlage für Beleidigungen, Ausgrenzung und Mobbing dar. Mit der Omnipräsenz von sozialen Netzwerken und der simplen Verbreitung der Daten ist für die Betroffenen ein Entkommen der Situationen kaum möglich.

Um diesen Gefahren zu entgehen und im Nachhinein keine bösen Überraschungen zu erleben, bitten wir alle Kinder und Jugendlichen gänzlich auf das Erstellen solcher Inhalte zu verzichten. Dieser Appel ergeht ebenso an die Eltern, welche die Thematik mit ihren Kindern besprechen sollten. In diesem Zusammenhang rät die Polizei: Bevormunden Sie Ihre Kinder nicht, sondern klären Sie sachlich über die Problematik auf. Verbote können umgangen werden, nachhaltige Aufklärung nicht.

Präventionskampagnen

Neben der zuletzt stattgefundenen Präventionswoche mit der Aktion #keinhandytäter der Polizeiinspektion Neumarkt i.d.OPf. bietet die nachfolgende Website einen umfassenden Überblick über bestehende Präventionsangebote.

www.bayern-schützt-kinder.de (Infos zu verschiedenen Themen, auch zu „Dein Smartphone, Deine Entscheidung“)