Polizeikontrolle
Kontrolle mit Jugendamt: Großteils regelkonformes Verhalten
Polizeikontrolle – In der Nacht von Samstag auf Sonntag führten die Einsatzkräfte der Polizeiinspektion Bad Kötzting gemeinsam mit dem Jugendamt Cham eine gezielte Jugendschutzkontrolle in einer Bad Kötztinger Diskothek durch. Ziel war es, die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen – insbesondere in Bezug auf Aufenthaltszeiten und Alkoholkonsum Jugendlicher.
In der Diskothek wurden rund 120 Personen angetroffen, darunter etwa 15 Jugendliche im Alter zwischen 16 und 17 Jahren. Diese hielten sich zwar nach Mitternacht im Lokal auf, konnten jedoch alle eine gültige Erziehungsbeauftragung (umgangssprachlich „Mutti-Zettel“) sowie eine volljährige Begleitperson vorweisen. Beanstandungen wegen fehlender Aufsichtspersonen wurden nicht festgestellt.
Alkoholisiert trotz Aufsichtspflicht – mehrere Verstöße festgestellt
Allerdings mussten die Einsatzkräfte in sechs Fällen Verstöße im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum feststellen. Dabei waren entweder die Jugendlichen selbst oder deren erziehungsbeauftragte Begleitpersonen auffällig alkoholisiert. Zwei besonders gravierende Fälle fielen den Kontrolleuren ins Auge:
-
In einem Fall erreichte eine Jugendliche eine Atemalkoholkonzentration von über 1,5 Promille, ihre Begleitperson wies über ein Promille auf.
-
In einem weiteren Fall lagen sowohl die Jugendliche als auch die Aufsichtsperson mit je rund einem Promille deutlich über der akzeptablen Grenze für eine verantwortungsvolle Betreuung.
Die betroffenen Jugendlichen wurden umgehend in Obhut genommen und den verständigten Eltern persönlich übergeben.
Polizeikontrolle – Polizei appelliert an Verantwortung der Begleitpersonen
Nach Abschluss der Kontrolle konnte der Diskothekenbetrieb ohne weitere Auffälligkeiten fortgesetzt werden. Die Polizei lobte die reibungslose Zusammenarbeit mit dem Betreiber und dem Sicherheitsdienst.
Abschließend weist die Polizeiinspektion Bad Kötzting eindringlich darauf hin, dass volljährige Begleitpersonen ihre Aufsichtspflicht nur dann verlässlich wahrnehmen können, wenn sie selbst in der Lage sind, verantwortungsvoll und nüchtern zu handeln. Eine Alkoholisierung oder der Konsum berauschender Mittel ist mit dieser Aufgabe nicht vereinbar.