Bericht der Landratsämter Schwandorf und Cham / Bild: Symbolbild
Lkr. Schwandorf. Nach zwei Fällen der Geflügelpest im März im Gebiet der Stadt Nittenau wurden im Rahmen von Allgemeinverfügungen verschiedene Maßnahmen verfügt. Nachdem die Geflügelpest in den beiden Ausbruchsbetrieben erloschen ist, konnten die Maßnahmen zum Teil aufgehoben werden.
Die beiden Sperrgebiete wurden mit Verfügung von heute aufgehoben. Die beiden Beobachtungsgebiete in einem Radius von 10 Kilometer um die betroffenen Betriebe gelten jedoch weiter und auch in den bisherigen Sperrgebieten gelten ab sofort die Schutzmaßregeln für die Beobachtungsgebiete.
Die für den gesamten Landkreis angeordnete allgemeine Stallpflicht gilt weiter. Ebenso bleiben Geflügelmärkte und –ausstellungen weiterhin im gesamten Landkreis verboten.
Lkr. Cham. Die für den gesamten Landkreis Cham seit 1. April 2021 geltende Aufstallungspflicht für Hausgeflügel gilt bis auf Weiteres fort. Das Veterinarämt am Landratsamt Cham appelliert an alle Geflügelhalter im Landkreis, diese Vorsichtsmaßnahme insbesondere zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel strikt einzuhalten: „Da das Krankheitsgeschehen im Wildvogelbereich immer noch vorhanden ist, besteht weiterhin eine nicht unerhebliche Gefahr der Einschleppung in Hausgeflügelpopulationen.“
Seit dem ersten Nachweis von Geflügelpest im Februar diesen Jahres bei einer verendeten Graugans im Regental treten nahezu wöchentlich weitere Fälle bei Wildvögeln, auch außerhalb von sogenannten Risikogebieten (Flusstäler, Seeufer und Vogelschutzgebiete) im Landkreis Cham auf. Bis einschließlich 20. April 2021 wurden heuer im Landkreis Cham bei 17 tot aufgefundenen Wildvögeln (12 Graugänse und 5 Schwäne) Geflügelpestviren nachgewiesen.
Der letzte positive Befund stammt von einer am 13. April 2021 tot aufgefundenen Graugans. Dementsprechend muss die Stallpflicht für Hausgeflügel bestehen bleiben, bis bei den Wildvögeln das Infektionsgeschehen abgeklungen ist. Ein genauer Zeitpunkt ist derzeit dafür noch nicht absehbar.
Die entsprechende Anordnung des Landratsamtes gilt sowohl für gewerbsmäßige Geflügelhalter als auch für Hobbyzüchter und Privatpersonen, die Geflügel halten. Alle Geflügelhalter werden nochmals gebeten, weiterhin die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.
Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Enger Kontakt zu krankem oder verendetem Geflügel sollte vermieden und tot aufgefundene Wildvögel sollten nicht berührt oder bewegt werden. Werden mehrere Vögel an einem Ort tot aufgefunden, wird um eine entsprechende Information des Veterinäramtes gebeten.
Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sowie ein Merkblatt für Geflügelhalter und eine Übersicht der aktuell betroffenen Gebiete in Bayern, sind auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (www.lgl.bayern.de) unter dem Stichwort „Geflügelpest“ verfügbar.