Bericht des Landratsamtes Neustadt/Wn. / Bild: Symbolbild

Neustadt/Wn.  Das Veterinäramt Neustadt appelliert an alle Halter von Katzen mit Freigang, diese rechtzeitig vor dem kommenden Frühjahr kastrieren zu lassen. Außerdem sollten auch Katzenfreunde, die sich um Streunerkatzen kümmern, die weiblichen Tiere möglichst rechtzeitig zur Kastration zu bringen, bevor die zukünftigen Katzenmütter herangewachsene Kätzchen im Bauch haben.

Ein Problem entsteht, wenn eine wildlebende Katze kastriert werden soll, die bereits trächtig ist, vor allem wenn die Katzenbabys im Bauch der Mutter schon größer sind. Das Kastrieren einer weiblichen Katze im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium ist mit größeren Risiken verbunden, da u. a. mit der Entnahme der Gebärmutter und der Föten ein deutlicher größerer Blut und Volumenverlust einhergeht, als bei einem nicht trächtigen Tier.“, so Dr. Corinna Kett vom Neustädter Veterinäramt.

Katzen oder Kater werden üblicherweise kastriert, wenn die Geschlechtsreife erreicht ist oder etwas davor. Die weiblichen Katzen können schon ab einem Alter von 45 Monaten geschlechtsreif werden und können dann in dreiwöchigen Abständen deckbereit sein. Bei Katern kann die Geschlechtsreife ab einem Alter von 56 Monaten eintreten. Der Zeitpunkt für die Kastration beginnt für beide Geschlechter ab dem 4. bis 5. Lebensmonat. Anhaltspunkt ist ein erreichtes Gewicht von ca. 2 kg.


Die Trächtigkeit dauert bei Katzen ca. neun
Wochen (63 67 Tage). Aus ethischen Gründen soll man trächtige Katzen, die zutraulich sind, und deren Einfangen daher jederzeit möglich ist, nicht mehr kastrieren, wenn die vierte Trächtigkeitswoche erreicht ist. Wenn eine Katze schon im letzten Drittel der Trächtigkeit ist, sollte die Kastration aus ethischen Gründen auf einen Zeitpunkt nach der Geburt verschoben werden, die Katze sollte die Welpen gebären und mit Unterstützung durch den Menschen aufziehen.

Die Kastration der Muttertiere nach der Geburt sollte dann erfolgen, wenn die Jungtiere nicht mehr auf die Milch der Mutter angewiesen sind. Wird eine säugende Mutterkatze gefangen, deren Gesäuge vergrößert ist und Milch gibt, bedeutet das, dass irgendwo kleine Katzenbabys dringend auf ihre Mutter und Nahrung warten. Deshalb muss eine säugende Mutterkatze sofort zurück zu ihren Katzenkindern gelassen werden.

Nur bei verwilderten Katzen, die sich kaum einfangen lassen, kann die Kastration trächtiger Muttertiere unter Umständen vertretbar sein. Handelt es sich um herrenlose verwilderte Katzen mit großer Scheu vor dem Menschen, bei denen in der Tierarztpraxis eine Trächtigkeit im letzten Drittel festgestellt wird, besteht das Problem, dass das Einsperren solcher Tiere bis zur Geburt der Welpen und während der Säugezeit für das Muttertier einen erheblichen Stress darstellt, der mit Leiden verbunden ist.

Zudem gibt es widersprüchliche Erfahrungswerte, ob eine Sozialisation der Katzenwelpen überhaupt möglich ist, da Mutter und Jungtiere durch die Haltung in Gefangenschaft sehr gestresst werden. Würde man die trächtige Katze wieder aussetzen und kein zweites Mal einfangen können, könnte sich das Problem der Vermehrung wilder Katzen noch weiter vergrößern. Hier kann in der Folge mit Leiden durch Unterernährung und Erkrankungen von Muttertier und Welpen gerechnet werden.

Das Landratsamt Neustadt unterstützt Kastrationen von herrenlosen streunenden Katzen aus dem Gebiet des Landkreises NEW, die in Tierarztpraxen im Landkreis kastriert werden, mit einem pauschalen Zuschuss von 125 Euro für weibliche Tiere und 95 Euro für Kater bis zu einem Gesamtbetrag von 12.500 Euro pro Jahr. Die Kostenübernahme sollte vorab mit der Tierarztpraxis abgestimmt werden. Über diesen Unterstützungsbetrag hinausgehende Kosten können nicht vom Kastrationsprojekt des Landkreises übernommen werden.