Weiden. In der Bayerischen Verfassung sind das Recht auf Erholung in freier Natur und der Genuss der Naturschönheiten als Grundrecht aller festgesetzt. Da dieses Recht auch Konfliktpotenzial birgt, hat der Gesetzgeber weitere Bestimmungen erlassen.
Neben dem Waldgesetz regelt das Bayerische Naturschutzgesetz in den Artikeln 26 bis 34 die Rechte und die Pflichten. So ist Radfahren, solange es nicht im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt wird, vom allgemeinen Betretungsrecht auf dafür geeigneten Wegen abgedeckt. Fußgängern gebührt der Vorrang gegenüber Reitern und Radfahrern.
Diese Bestimmung geht über den allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Rücksicht-nahme hinaus und wurde offensichtlich eingefügt, um die Schwächeren zu schützen. Um Grundstückseigentümer vor Schäden an ihren wirtschaftlich genutzten Flächen zu bewahren, dürfen Äcker und Wiesen während der „Nutzzeit“, d.h. in der Zeit zwischen Saat, Bestellung und Ernte nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit Bußgeldern belegt werden.
Wer diese einfachen Regeln berücksichtigt, kann in freier Natur Erholung, Freiheit und Spaß finden, ohne die Rechte oder Bedürfnisse anderer einzuschränken. Das funktioniert umso besser, wenn man unsere Landschaft und die Natur nicht nur als Kulisse für die eigenen Spezialinteressen benutzt, sondern wenn sie vor allem um ihrer selbst willen geschätzt und geachtet werden.
Bericht der Stadt Weiden
Bild: Symbolbild