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Nicht nur zur Weihnachtszeit – Wie das Paket durch den Zoll kommt

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Rosenheim,Weilheim, Bad Reichenhall, Altötting, (ots).  Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol kann es sogar sein, dass ggf. noch Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen.

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Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 22 Euro: Hier fallen kein Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer an. Die Verbrauchsteuern, wie zum Beispiel für Alkohol oder Tabak, werden erhoben.

Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer (aktuell von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent reduziert) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Landet das Paket beim Zoll, findet der Besteller ein Info-Kärtchen der Post in seinem Briefkasten, auf dem nicht nur das Zollamt angegeben ist, wo die Sendung innerhalb von 7 Tage grundsätzlich abgeholt werden muss, sondern auch welche Unterlagen für die Zollabfertigung mitzubringen sind.

Seit Februar 2020 müssen Postsendungen nicht mehr zwingend persönlich beim Zollamt abgeholt werden. Sendungen können bis zu einem Wert von 1.000 Euro auch ohne persönliches Erscheinen abgefertigt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie kann diese Postabfertigung von zu Hause genutzt werden, um weitere persönliche Kontakte zu vermeiden und die Ausbreitung des Virus zu hemmen.

Neben einer möglichen Verzollung der Ware sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. -beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll auch die Einhaltung der Vorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz und der Produktsicherheit von technischen Produkten, z.B. bei Lichterketten und Kinderspielzeug oder bei der Einfuhr von Bekleidung zum Schutz der Verbraucher.

„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestitionen entpuppen, wenn diese gefälscht sind oder nicht die geforderte CE-Kennzeichnung vorweisen können“, so der Leiter des Zollamts Reischenhart, Stephan Wagner. Wie erst letzte Woche wieder bei einer Paketempfängerin geschehen: Ihr Paket, welches letztendlich aus China kam, enthielt mehrere unterschiedliche Marken-Bekleidungsstücke, u. anderem einen Schal von Louis Vuitton, aber allesamt gefälscht. „Die Waren werden sichergestellt und anschließend vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger ggf. ein zivilrechtliches Verfahren mit dem jeweiligen Rechteinhaber“, so der Zollamtsleiter weiter. „In letzter Zeit häufen sich die Aufgriffe bezüglich Markenrechtsverletzungen wieder, dies melden auch die Zollamtsleiter der Zollämter Bad Reichenhall, Weilheim und Altötting“, informiert die Pressesprecherin des zuständigen Hauptzollamts Rosenheim, Patrizia Kaiser.

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, informiert sich vor der Einfuhr unter zoll.de oder gleich mit der App „Zoll und Post“.

 

Bericht und Bild: Hauptzollamt Rosenheim

Tags: AbfertigungPaketRosenheimZoll
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