Der Zoll warnt kurz vor dem Jahreswechsel eindringlich vor illegalem Feuerwerk aus dem Ausland. Tausende Kilogramm gefährlicher Pyrotechnik werden jedes Jahr sichergestellt.

Illegale Pyrotechnik stellt hohes Sicherheitsrisiko dar
Zoll Regensburg. Mit Blick auf den näher rückenden Jahreswechsel warnt der Zoll vor dem Kauf von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland oder aus unseriösen Onlinequellen. Viele dieser Produkte entsprechen nicht den in Deutschland geltenden Sicherheits- und Zulassungsstandards und können beim Zünden unkontrolliert explodieren.
Allein im Jahr 2024 stellten Zollbeamtinnen und -beamte über sieben Tonnen illegaler Pyrotechnik bei Kontrollen und in Paketsendungen sicher.
Feuerwerk ohne CE-Zeichen ist verboten
In Deutschland dürfen nur Feuerwerkskörper verkauft und eingeführt werden, die geprüft sind und ein gültiges CE-Zeichen tragen. Die Einfuhr von nicht zugelassenem Feuerwerk verstößt gegen das Sprengstoffgesetz und ist strafbar.
Besonders problematisch:
Feuerwerk aus dem Ausland erfüllt häufig nicht die vorgeschriebenen Kriterien oder ist sogar mit gefälschten Zulassungszeichen versehen. Derartige Ware wird durch den Zoll konsequent beschlagnahmt.
Zollchef warnt vor schweren Verletzungen
René Matschke, Leiter des Hauptzollamts Regensburg, warnt eindringlich vor den Gefahren:
„Ungeprüftes Feuerwerk ist sehr gefährlich. Es ist oft schlecht verarbeitet und kann unkontrolliert explodieren. Im schlimmsten Fall drohen schwere Verbrennungen, Verätzungen oder sogar der Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht.“
Genehmigungen und Zuständigkeiten
Für bestimmte Kategorien von Feuerwerkskörpern ist zudem eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Die Überwachung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften liegt bei:
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den zuständigen Behörden der Bundesländer
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der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Der Zoll unterstützt diese Stellen bei der Kontrolle und Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Zoll – Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur Kategorisierung von Feuerwerk und zu geltenden Vorschriften finden Interessierte auf den Internetseiten der BAM sowie auf zoll.de.
