Furth im Wald
Innerhalb von nur zwei Tagen (21./22. Dezember) haben die Fahnder des Bundespolizeireviers Furth im Wald bei Einreisekontrollen mehrere Treffer gelandet. Unter anderem stellten sie fast 40 Böller, einen Schlagstock und Pfefferspray sicher und vollstreckten einen Haftbefehl.
Bundespolizisten kontrollierten am Samstagabend (21. Dezember) gegen 22 Uhr einen 40-jährigen Deutschen bei der Einreise am Grenzübergang Schafberg. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges wurden griffbereit in der Mittelkonsole ein Teleskopschlagstock und ein Pfefferspray aufgefunden. Ein berechtigtes Interesse dafür konnte der 40-Jährige nicht nachweisen.

Gegen 16:15 Uhr am Sonntagnachmittag (22. Dezember) kontrollierten Bundespolizisten am ehemaligen Grenzübergang Furth im Wald/Schafberg einen 18-jährigen Rumänen bei der Einreise. Der junge Mann hatte lediglich einen Führerschein für den Grenzübertritt dabei. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges wurden in der Beifahrertür und unter der Rücksitzbank auf der Fahrerseite insgesamt knapp 40 illegale Knallkörper aufgefunden. Außerdem war das vordere Kennzeichen des benutzten Fahrzeugs so angebracht, dass es nur teilweise lesbar war.
Das Bundespolizeirevier Furth im Wald ermittelt wegen Verstößen gegen das Waffengesetz, das Sprengstoffgesetz, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und die Gefahrgutverordnung sowie wegen Kennzeichenmissbrauchs. Nach Abschluss aller polizeilichen Maßnahmen gestatteten die Beamten die Weiterfahrt.
Ebenfalls am Sonntag (22. Dezember) gegen 12.30 Uhr kontrollierten Bundespolizisten im Rahmen der wieder eingeführten Grenzkontrollen einen 20-jährigen Ukrainer im Einreisezug aus Prag.
Bei einer Fahndungsüberprüfung stellten die Beamten fest, dass der Mann mit Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben war. Wegen eines Vergehens der Gefährdung des Straßenverkehrs
muss der Ukrainer eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten oder zur Abwendung 1676,00 Euro an die Staatskasse zahlen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft in Konstanz wurde ihm die Weiterreise zu seiner Wohnanschrift gestattet und eine Zahlungsfrist eingeräumt.