Regensburg (RL). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen in Bayern zwar abgelehnt. Dennoch sei die entsprechende Vorschrift so auszulegen, dass für die Schülerinnen und Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.
Der BayVGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Maskenpflicht zwar eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus sei. Weil Schülerinnen und Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer MNB aber nicht vermeiden könnten, verlange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ihnen während Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands eine Tragepause ermöglicht werde.
Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen der 8. BayIfSMV mache daher diese Ausnahme von der Maskenpflicht, die bei Grundschülerinnen und -schülern auch von Kinder- und Jugendmedizinern gefordert werde und im neuen Rahmenhygieneplan für Schulen angesprochen sei, erforderlich.
Landrätin Tanja Schweiger sieht durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ihre Einschätzung bestätigt, dass es bei der Maskenpflicht an Schulen (eben) einer differenzierten Betrachtung bedürfe. Auch der Verwaltungsgerichtshof sehe nach Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter einen kategorischen und keine Ausnahmen möglichen Maskenzwang nicht als verhältnismäßig an. Vielmehr dürfe es Tragepausen geben, beispielsweise bei Pausen im Freien.
Die Empfehlungen des Gesundheitsamtes Regensburg, die in der Pressemitteilung des Landkreises vom 6.11.2020 dargestellt wurden, hätten sich nach Auffassung der Landrätin durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt. Wie in der erwähnten Pressemitteilung ausgeführt, hält das Gesundheitsamt Regensburg auch nach einem intensiven fachlichen Austausch mit Professor Dr. med. univ. Michael Kabesch, Ärztlicher Direktor der Klinik St. Hedwig Regensburg, sowie dem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Guido Judex, vom Zentrum für Kinder- und Jugendgesundheit Regensburg – generell einen pragmatischen Umgang mit der Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler für vertretbar.
So können die Masken nicht nur – selbstverständlich – bei Essen und Trinken, sondern auch bei Lüftungspausen, beim Sport im Freien unter Abstandeinhaltung sowie allgemein auf dem Schulgelände im Außenbereich bei ausreichendem Abstand abgenommen werden. Damit wird den Anforderungen an den Infektionsschutz genüge getan, gleichzeitig kann so aber auch eine praxisgerechte und der Lebenswirklichkeit entsprechende Erleichterung für den Schulalltag erreicht werden.
Bericht des Landratsamtes Regensburg
Bild: Symbolbild