Bericht der Landratsämter Neumarkt und Cham / Bild: Symbolbild
Lkr. Neumarkt. Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt auf der Grundlage von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) folgende
Allgemeinverfügung
- Die Erlöschensfrist für Gaststättenerlaubnisse (§ 2 Absatz 1 GastG) nach § 8 Satz 2 GastG wird bis zum 31. August 2022 verlängert.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist sofort vollziehbar.
Begründung
Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung des Gaststättengewerbes seit etwa einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen. Einige besonders betroffene Gewerbebetriebe (z. B. Diskotheken, Bars) können im Freistaat Bayern bereits seit dem 16.03.2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang öffnen.
Infolge dessen droht den Erlaubnisinhaber nach Ablauf eines Jahres gemäß § 8 Satz 2 GastG das Erlöschen ihrer Erlaubnis. Eine Verlängerung der Erlöschensfrist bedarf neben Beantragung des Erlaubnisinhabers eines „wichtigen Grundes“. Dies ist bei den staatlichen Corona-Maßnahmen anzunehmen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt.
Um die Betroffenen und die Verwaltung zu entlasten, wird der Ablauf der Erlöschensfrist bis zum 31. August 2022 verlängert. Ein Fristverlängerungsantrag wird daher erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den Betrieb begonnen oder ausgeübt hat.
Lkr. Cham. Die Corona-Pandemie bringt auch für Gaststättenbetreiber im Landkreis Cham harte Einschränkungen mit sich. Einige besonders betroffene Gewerbebetriebe (z. B. Diskotheken, Bars) können im Freistaat Bayern bereits seit dem 16. März 2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Das hätte gaststättenrechtlich nach Ablauf eines Jahres das Erlöschen der entsprechenden Erlaubnis zur Folge.
Um diese einjährige Erlöschensfrist zu verlängern, sind normalerweise ein Antrag des Erlaubnisinhabers und ein „wichtiger Grund“ erforderlich. Dieser wichtige Grund liegt bei den staatlichen Corona-Maßnahmen vor, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt.
Um die Betroffenen und die Verwaltung zu entlasten, wurde der Ablauf der Frist im Landkreis Cham für die betroffenen Betriebe bis zum 31. August 2022 allgemein verlängert. Dies erfolgte durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham, welche am vergangenen Freitag im Amtsblatt des Landkreises Cham Nr. 20 vom 12. März 2021 bekanntgegeben wurde (abzurufen unter www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/amtsblaetter/amtsblaetter-2021/).
Ein Fristverlängerungsantrag wird daher erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den gaststättenrechtlichen Betrieb begonnen oder ausgeübt hat.