Bundespolizeidirektion

Bundespolizei
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Die Bundespolizei erlässt vom 21. September 2024, 6 Uhr, bis 7. Oktober 2024, 6 Uhr, eine Allgemeinverfügung für den Haupt- und Ostbahnhof in München sowie die S-Bahn-Haltepunkte Donnersbergerbrücke, Hackerbrücke und Hauptbahnhof, mit der das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art verboten wird.

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst die gesamten Gebäudeteile der Bahnhöfe München Hauptbahnhof und München Ostbahnhof, einschließlich der Personentunnel, zugehörige Bahnsteige sowie alle öffentlich erreichbaren Ebenen. Innerhalb des Bahnhofsgebäudes sind Erdgeschoss und Obergeschoss mit Galerie sowie die Schließfachanlagen in den Geltungsbereich einbezogen (siehe Skizzen). Ebenso von der Allgemeinverfügung umfasst sind die S-Bahnhalte punkte Donnersbergerbrücke und Hackerbrücke sowie Hauptbahnhof mit den Zu- und Abgängen.


Aus Sicherheitsgründen ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände in diesem Zeitraum untersagt. Dadurch soll die Begehung von Gewaltstraftaten verhindert sowie Reisende und Polizeibeamte vor entsprechenden Angriffen geschützt werden.

Die Einsatzkräfte der Bundespolizei überwachen die Einhaltung des Verbotes. Bei Verstößen gegen die Ordnungsverfügung können die Gegenstände sichergestellt und unabhängig von einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Weitere Folgen können zudem ein Platzverweis oder ein Bahnhofsverbot sein.

Weitere Bestimmungen bzw. Ausnahmen vom Verbot sind in der angefügten Allgemeinverfügung enthalten. Diese ist auch auf der Homepage der Bundespolizei ( https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/2024/240920_agv_bpold_m.html) veröffentlicht. Auf Plakaten an vorgenannten Orten wird ebenfalls auf das Mitführverbot hingewiesen.

Ergänzend informiert die Bundespolizei:

   - Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt 
     waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten 
     bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z. B. Verbot des 
     Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für 
     Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen).
   - Waffen, auch solche, die zur Selbstverteidigung gedacht sind, 
     bieten Grundsätzlich nur trügerische Sicherheit. Sie können die 
     eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation 
     beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen.
   - Privatpersonen, die Waffen tragen, vernachlässigen oft 
     deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu 
     einer Beruhigung der Situation beitragen könnten.
   - Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter
     und wer Opfer ist.
   - Eine Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den 
     angegriffenen Träger selbst eingesetzt werden.
   - Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen 
     Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche sowie 
     finanzielle Folgen haben.

Eine Alternative für einen effektiven Eigenschutz bietet z. B. ein sogenannter Schrillalarm (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter und schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Dadurch können potenzielle Täter von einer Tat abgehalten werden.