Karlsruhe (ots). Die Bundesanwaltschaft hat heute (28. Juli 2020) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2020 die deutsche und libanesische Staatsangehörige Fadia S. sowie den deutschen und libanesischen Staatsangehörigen Rabih O. festnehmen lassen. Fadia S. wurde in Essen, Rabih O. in Hildesheim festgenommen. Dort wurden auch ihre Wohnungen durchsucht. In Hildesheim wurde zudem eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung gegen einen weiteren mutmaßlichen Unterstützer des „Islamischen Staates“ vollzogen.

Fadia S. ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht zu haben, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (§ 171 StGB), sowie sich, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war, Sachen der gegnerischen Partei in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig angeeignet zu haben (§ 9 Abs. 1 VStGB).


Gegen Rabih O. besteht der dringende Tatverdacht der Unterstützung des IS in sechs Fällen (§ 129a Abs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StGB) sowie des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG).

In den Haftbefehlen wird den Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Fadia S. fasste den Entschluss, sich der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ im Kampf gegen das Regime des syrischen Machthabers Assad anzuschließen und am Aufbau eines religiös-fundamentalistischen Staates nach den Regeln der Scharia zu beteiligen. Aus den gleichen Gründen hatte der Ehemann der Beschuldigten – Ahmad S. – bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Bundesrepublik Deutschland verlassen und sich in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staates“ begeben.

Vor diesem Hintergrund verließ die Beschuldigte am 30. April 2015 zusammen mit ihren vier – zum damaligen Zeitpunkt drei, vier, sieben sowie acht Jahre alten – Kindern die Bundesrepublik Deutschland, um ihrem Ehemann zu folgen. Sie reisten zunächst in die Türkei und anschließend weiter in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staates“. Spätestens Mitte August 2015 traf sie mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann in ar-Raqqa ein, wo sich Fadia S. dem „IS“ als Mitglied anschloss. Nach ihrer Ankunft bezog die Familie zunächst eine Wohnung und ab März 2017 ein Haus, welche ihr vom IS als Teil der Besoldung zur Verfügung gestellt wurden und zuvor durch die Terrororganisation eingenommen worden waren. Dabei waren die vorherigen Bewohner vor dem IS geflohen oder vertrieben worden.

Fadia S. nahm im Oktober 2015 an einem Religionskurs der terroristischen Vereinigung teil und absolvierte ihn erfolgreich. Entsprechend den ihr obliegenden Pflichten beherbergte und bewirtete sie andere IS-Mitglieder, die bei ihrem Ehemann zu Besuch waren. Zudem betreute sie andere deutsche Frauen, deren Ehemänner sich im Kampfeinsatz oder in Trainingslagern der Vereinigung befanden. Ihre Kinder erzog sie im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS und setzte sie der Willkürherrschaft, ideologischer Indoktrination und Kampfhandlungen aus. Hierdurch bestand die Gefahr, dass die Kinder in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beträchtlichen Schaden nehmen.

Nachdem der „Islamische Staat“ immer weitreichendere Gebietsverluste erlitten hatte, versuchte die Beschuldigte ab Ende August 2017 ihre Ausreise aus Syrien zu organisieren. Im Zuge dessen gelang Fadia S. Anfang des Jahres 2018 zusammen mit ihren mittlerweile fünf Kindern die Flucht in die Türkei und anschließend im Februar 2018 die Rückreise nach Deutschland.

2. Rabih O. stand mit seinem Bruder Ahmad S. – dem Ehemann der Fadia S. – nach dessen Ausreise nach Syrien in fortdauerndem Kontakt und ließ ihm finanzielle, logistische sowie sonstige materielle Hilfe zukommen. Damit verfolgte der Beschuldigte den Zweck, Ahmad S. und den „Islamischen Staat“ zu fördern.

So unterstützte Rabih O. die Beschuldigte Fadia S. bei ihrer im August 2015 erfolgten Ausreise, indem er für ausreichende Deckung auf einem Bankkonto zur Abwicklung der Flugbuchung sorgte sowie die Beschuldigte und ihre Kinder zum Flughafen nach Hannover brachte.

Ende Juli/Anfang August 2015 übergab der Beschuldigte einem Mittelsmann zwei Mobiltelefone sowie zwei Tablet-Computer, um diese zu IS-Mitgliedern nach Syrien zu transportieren. Ein weiterer Mittelsmann verkaufte ein Mobiltelefon sowie ein Tablet für insgesamt 880 US-Dollar. Den Erlös sowie die beiden anderen Telekommunikationsmittel übergab er Ahmad S.

Zwischen August und Dezember 2015 richtete der Beschuldigte für Ahmad A. jeweils einen WhatsApp- sowie einen Telegram-Account ein und übermittelte ihm die entsprechenden Zugangsdaten. Auf diesem Wege kommunizierte Ahmad A. insbesondere mit Personen, die sich dem IS anschließen wollten und sich zu diesem Zweck bereits auf den Weg in dessen Herrschaftsgebiet gemacht hatten.

Schließlich übermittelte Rabi O. zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt zwischen Februar 2017 und Januar 2018 über Mittelsmänner 17.000 Euro an Ahmad S., damit diese für den „Islamischen Staat“ verwendet werden konnten.

Die Beschuldigten werden heute (28. Juli 2020) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihnen den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

 

Bericht des Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

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