Bericht des Landratsamtes Schwandorf / Bild: Symbolbild
Schwandorf. Die im Januar 2021 im Elisabethenheim in Schwandorf erfolgte Impfung von damals noch nicht priorisierten Personen hat zu einer umfassenden Überprüfung durch die Heimaufsicht am Landratsamt Schwandorf geführt. Deren Ergebnisse liegen jetzt vor. Dem Heimleiter und einer weiteren Leitenden Person, die beide durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, wurde mitgeteilt, dass trotz bestehender Widersprüchlichkeiten von ordnungsrechtlichen Maßnahmen im Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes abgesehen wird, da die FQA-Heimaufsicht über keine Möglichkeiten verfügt, den Sachverhalt näher aufzuklären. Der achtseitige Abschlussvermerk wurde der Stadt Schwandorf zur eigenständigen Prüfung weiterer Maßnahmen zugeleitet. Diese hat heute weitere Unterlagen bei uns angefordert.
Da etliche „Namens-Doubletten“ festgestellt worden waren, stand die Vorhaltung im Raum, dass der Heimleiter Angehörige von Beschäftigten mitimpfen hat lassen. Diesen Fehler räumte der Heimleiter zunächst insofern ein, als er von „wir“ sprach und bestätigte, dass die Impfung von 20 Angehörigen zugelassen wurde. Sein Anwalt hat dies später revidiert und ausdrücklich erklärt, dass der Heimleiter davon nichts gewusst habe. Nachdem der Heimaufsicht eine im Internet kursierende Terminliste von Personen, die am 26. und 27. Januar 2021 für eine Corona-Schutzimpfung in der Einrichtung vorgesehen waren, zur Verfügung gestellt wurde und dieser Liste sogar zu entnehmen war, auf welchem Laufwerk sie abgespeichert war, wurde der Heimleiter aufgefordert, eine Liste der zu den Impftagen angemeldeten Bewohnerinnen und Bewohner zu übersenden. Auf diese Aufforderung wurde uns mitgeteilt, dass es eine offizielle Anmeldeliste beim Impfzentrum nicht gäbe. Lediglich das Vorhandensein einer heiminternen Liste, welcher Impfwillige zu welcher Uhrzeit geimpft werden sollte, wurde bestätigt.
Bei einer am 31. März durchgeführten Anlassprüfung der Heimaufsicht wurde festgestellt, dass die Bewohnerinteressen durch die Zulassung von nicht priorisierten Personen nicht verletzt wurden. Alle geprüften Bewohner hatten ein Impfangebot erhalten.
Nachdem das Landratsamt im Mai die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Amberg zur Einsicht erhalten hatte, wurden Widersprüchlichkeiten zu bisher getroffenen Aussagen des Heimleiters und einer weiteren Leitenden Person festgestellt. Beide Personen wurden mit diesen Widersprüchlichkeiten konfrontiert und um Aufklärung gebeten.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Heimleiter eingestellt. Die Impfärztin bestätigte erneut, dass nur so viele Impfdosen in die Einrichtung mitgenommen wurden, als zuvor vom Elisabethenheim angefordert wurden. Nicht benötigter Impfstoff würde in der Flasche verbleiben und im Impfzentrum verspritzt.
Die Stellungnahmen aus dem Elisabethenheim stehen zum Teil in Widerspruch zu den Zeugenaussagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und den Angaben der Vertreter des Impfzentrums. Die Fragen, wer die im Internet kursierende „Impfliste“ mit dem Dateipfad E:\Rezeption\Impftermine geführt hat und die Termine vergeben hat, wurden seitens des Heimes nicht beantwortet. Trotz Aufforderung wurde diese Liste, da sie als hausintern angesehen wurde, nicht vorgelegt.
Aufgrund der Terminvergabe anhand der Liste ergibt sich, dass entgegen den Stellungnahme der Heimleitung sowie der Zeugenaussagen der Angehörigen schon vor dem 27. Januar Impftermine an Angehörige von Beschäftigten vergeben wurden. Die bereits am 26. Januar erfolgte Einplanung von Angehörigen zur Impfung steht im Widerspruch zu Aussagen des Heimleiters.
Die Aufgabe der FQA-Heimaufsicht besteht darin, zu prüfen, ob die stationäre Einrichtung die Qualitätsanforderungen an den Betrieb nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz erfüllt sowie die Würde sowie die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. Nachdem Bewohnerinteressen durch die Impfung nichtpriorisierter Personen nicht beeinträchtigt wurden, besteht seitens der FQA keine Möglichkeit mehr, die festgestellten Widersprüchlichkeiten aufzuklären. Dies bleibt dem Einrichtungsträger bzw. dem Arbeitgeber der Einrichtungsbeschäftigten vorbehalten.
Mangels der Möglichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung kommt die FQA, auch in Anbetracht der bestehenden Widersprüchlichkeiten, unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Beschäftigungsverbotes bei keiner der beiden Leitungskräfte vorliegen. Bei der Zulassung von nicht priorisierten Personen zur Impfung handelt es sich um ein Fehlverhalten, das nicht den Betrieb der stationären Pflegeeinrichtung an sich betrifft.
Ein Heimleiter muss nach der Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seinem Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass das jeweilige Heim entsprechend den Bedürfnissen seiner Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erscheint ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Verfehlung bei der Vorbereitung der Impfung, bei der kein Bewohner zu Schaden gekommen ist, als unverhältnismäßig. Der Heimleiter leitet seit Jahren eine Einrichtung mit 178 Bewohnern. Ordnungswidrigkeiten konnten bislang nicht festgestellt werden. Mit einer Wiederholung ist nicht zu rechnen. Da er selbst dadurch keinen Vorteil erlangt hat, wäre ein derartiger Eingriff in die Berufsfreiheit durch ein Verbot zur Ausübung der weiteren Tätigkeit als Heimleiter unverhältnismäßig. Die Zulassung nicht priorisierter Personen zur Corona-Schutzimpfung führt daher zu keinen heimrechtlichen Ordnungsmaßnahmen.