Weiden. Für die bevorstehenden Bürgerentscheide „Gewerbegebiet“ und „Walderhalt“ am 14.02.2021 hat jede stimmberechtigte Person für die beiden Bürgerentscheide und die Stichfrage jeweils eine Stimme. Insgesamt stehen jedem Stimmberechtigten damit drei Stimmen für drei Abstimmungen zu, die separat und unabhängig voneinander ausgewertet werden.
Der gemeinsame Stimmzettel dient lediglich der Vereinfachung. Empfehlenswert ist eine vollumfängliche Ausschöpfung des Stimmrechts für alle drei zur Abstimmung gestellten Fragen. Gleichwohl führt ein unvollständig gekennzeichneter Stimmzettel nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels in seiner Gesamtheit, sollte der Stimmberechtigte auf einen Teil seiner Stimmen verzichten. In einem solchen Fall ist der Stimmzettel nur hinsichtlich der nicht gekennzeichneten Frage(n) ungültig.
Die Stichfrage war aus gesetzlichen Gründen in den Stimmzettel aufzunehmen, da gleichzeitig zwei gegenläufige Bürgerentscheide zur Abstimmung stehen, die unter Umständen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mit einem mehrheitlichen Ja oder Nein beantwortet werden können. In einem solchen Fall entstünde eine Pattsituation: In der Praxis käme es damit zu nicht vollziehbaren Entscheidungen. Seit 01.04.1999 sieht daher das Gesetz in solchen Fällen verpflichtend einen Stichentscheid vor.
Die Stichfrage hat am 14.02.2021 jedoch nur dann Bedeutung, falls beide Bürgerentscheide für sich genommen das notwendige Abstimmungsquorum erreichen, d. h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen muss in Weiden i.d.OPf. jeweils zugleich einen Anteil von mindestens 20 % der Stimmberechtigten darstellen. Erreicht nur ein Bürgerentscheid das erforderliche Quorum, liegt keine widersprüchliche Entscheidung vor, da der andere Bürgerentscheid mangels ausreichender Stimmenzahl ungültig ist. Die Stichfrage bleibt in einem solchen Fall unberücksichtigt. Sofern die Bürgerentscheide „Gewerbegebiet“ und „Walderhalt“ das nötige Quorum verfehlen, sind beide Bürgerentscheide ungültig. Das Votum im Stichentscheid muss dann in gleicher Weise dahinstehen.
Die vorgenommene Kennzeichnung des Stimmzettels führt in ihrer Gesamtheit zu einer widersprüchlichen Entscheidung: Das Votum lässt sich in der Praxis nicht vollziehen. Sofern beide Bürgerentscheide das notwendige Abstimmungsquorum jeweils erreichen und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein solches Ergebnis hervorbringt, kommt es entscheidungserheblich auf die Stichfrage an.
Stimmberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Behinderung Hilfe bei der Stimmabgabe benötigen, können sich einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung erfahren hat. Der Umfang der Hilfe hat sich auf eine körperliche (d. h. technische) Hilfestellung für einzelne Tätigkeiten zu beschränken, die der Stimmberechtigte selbst nicht ausführen kann (z. B. Vorlesen und Kennzeichnen des Stimmzettels).
Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig und strafrechtlich bewehrt. Daher darf Personen mit einer geistigen Behinderung, die zu einer selbstbestimmten Entscheidung nicht fähig sind, bei der Stimmabgabe nicht geholfen werden. Der frühere Ausschluss vom Wahl-/Abstimmungsrecht für bestimmte unter rechtlicher Betreuung stehende Personen ist seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2019 nicht mehr vorgesehen.
Bericht und Bild: Stadt Weiden