Der Inhaber einer Einzelfirma aus dem Großraum Ingolstadt hat nach den Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Augsburg in den Jahren 2015 – 2019 an seine zahlreichen, meist aus Bulgarien stammenden, Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn nicht bezahlt. Das Amtsgericht Augsburg setzte hierfür kürzlich eine Geldbuße in Höhe von 250.000 Euro fest.
Im Juli 2018 führten Ingolstädter Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bei dem Einzelhändler, der im Lebensmittelverpackungsbereich tätig ist, durch. Bei der anschließenden Auswertung von den Geschäftsunterlagen des Unternehmers wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die dazu befragten Arbeiterinnen und Arbeiter erklärten, tatsächlich teilweise nur einen Stundenlohn von 5 – 7 Euro netto erhalten zu haben. Der personenbezogene nicht gezahlte Mindestlohn summiert sich auf über 400.000 Euro.
Im Bereich erbrachter Dienstleistungen gegenüber seinen Auftraggebern stellte der Einzelhändler einen so niedrigen Stundensatz für die Arbeit seiner Beschäftigten in Rechnung, dass bei der Zahlung des Mindestlohns an die Beschäftigten die Selbstkosten des Unternehmers nicht gedeckt gewesen wären. Hier wurde nach Auswertung der Unterlagen des Einzelhändlers eine nicht personenbezogene Mindestlohnunterschreitung in Höhe von über 3 Millionen Euro ermittelt.
Die Nichtgewährung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ahndungsstelle des Hauptzollamts Augsburg setzte aufgrund der hohen Mindestlohnunterschreitung ein Bußgeld fest. Dagegen legte der Einzelhändler Einspruch ein.
Vor dem Amtsgericht Augsburg räumte der Einzelhändler die Taten dem Grunde nach ein. Er legte dar, dass die Versäumnisse aufgrund des schnellen Wachstums seines Betriebes und seiner mangelnden Ausbildung erfolgt seien. Das Amtsgericht Augsburg, unter Vorsitz von Richter Christoph Prinke, würdigte die vorgetragenen Gründe und die Tatsache, dass der Einzelhändler bislang nicht vorbestraft ist und belegte ihn mit einer Geldbuße in Höhe von 250.000 Euro. Das Urteil hat Rechtskraft erlangt.
Bericht: Zoll Augsburg