Bericht des Landratsamtes Cham / Bild: Symbolbild
Lkr. Cham. Seit Dienstag, 11. Mai 2021 ist auch im Landkreis Cham die allgemeine Stallpflicht für Geflügel, das Verbot von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Geflügelschauen und das allgemeine Fütterungsverbot für bestimmte Wildvogelarten aufgehoben. Das Landratsamt hat nach der aktuellen Bewertung des Vogelgrippe-Seuchengeschehens am Montag, 10. Mai 2021 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.
Nachdem bereits in ganz Bayern seit Anfang April die Zahl der Geflügelpestinfektionen bei Wildvögeln rückläufig ist und daher die Gefahr einer direkten oder indirekten Einschleppung des Virus von Wildvögeln in Nutz- oder Hausgeflügelbestände vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nur noch als mäßig bis gering eingeschätzt wird, ist auch im Landkreis Cham seit ca. zwei Wochen keine Infektion bei Wildvögel mehr festgestellt worden.
Bereits seit 3. Mai 2021 ist der westliche Landkreis Cham nicht mehr Geflügelpest-Beobachtungsgebiet. Jetzt kann im Landkreis Cham auch die Aufstallungspflicht, das Veranstaltungsverbot für Ausstellungen, Märkte und Schauen und das Fütterungsverbot für Wildvögel aufgehoben werden.
Weiterhin gelten jedoch die verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen für alle Haus- und Nutzgeflügelhaltungen. Dementsprechend sind die Zugänge zu Ställen oder sonstigen Geflügelstandorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder den Aufenthaltsbereich des Geflügels nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten, die Schutzkleidung ist nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die Fahrzeuge, Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. In den Geflügelhaltungen muss eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt und diese auch dokumentiert werden. Zudem muss eine Möglichkeit zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe bereitgehalten werden.