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Beim Autolicht-Tuning auf Prüfzeichen achten

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München (ots).  Heller, weiter, weißer: Licht, Scheinwerfer und Leuchten wecken bei Tunern große Begehrlichkeiten. Das ist nichts Neues. Tuner-Augen richtig zum Leuchten bringt vor allem die LED-Technologie. Das gilt besonders auch für die Scheinwerfer.

Angeheizt werden solche Umbaugedanken durch ein umfangreiches Angebot von Auf- und Nachrüst-Sätzen – das Internet und der Handel sind entsprechend voll damit. Aber längst nicht alles ist legal. Deshalb sollten Änderungen an der Lichtanlage gut vorbereitet werden. Denn wer sich hier nicht penibel an die Vorschriften hält, dem drohen Bußgeld und Ärger mit der Versicherung. Nicht genehmigte Lampen sind zudem ein erheblicher Mangel, das heißt: keine Plakette bei der Hauptuntersuchung. Die Experten von TÜV SÜD wissen, was davon erlaubt ist und wovon man besser die Finger lässt – ein Überblick.

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„Alles, was außen am Auto oder nach außen leuchtet, muss genehmigt sein und ein Prüfzeichen tragen“, sagt Karsten Graef von TÜV SÜD. „Das gilt sowohl für die Scheinwerfer und Leuchten selbst als auch für die Lichtquelle. Eine Glühlampe darf also nicht so einfach gegen Leuchtdioden ausgetauscht werden, selbst wenn der Sockel passt“, so Graef weiter. Solche sogenannten Retrofits sind in den meisten Fällen schlicht verboten. Es existierten dafür keine Prüf- und Zulassungsvorschriften. Das hat sich jetzt zum Teil geändert. Inzwischen sind genehmigte LED-Retrofits für Halogen-Scheinwerferlampen – zugeschnitten auf bestimmte Fahrzeugtypen – auf den Markt gekommen, die auch nur eine rein deutsche Genehmigung haben. Erkennbar sind sie am Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), einer Wellenlinie und der dazugehörigen Genehmigungsnummer. Trotzdem gilt: Umbauten an der Lichtanlage generell lieber vorab mit der Fachwerkstatt besprechen.

Für die speziell bei einzelnen Fahrzeugtypen zugelassenen Retrofits gelten besondere Regeln. Welche das im Einzelnen sind, steht in einer Liste und in der Genehmigung. Expertenhinweis für die Autofahrer: Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) gilt nur für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind – auch wenn sie im Ausland unterwegs sind. Damit sich die Polizei überall von der Rechtmäßigkeit überzeugen kann, muss die ABG im Auto stets mitgeführt werden.

Nicht ohne E-Zeichen

Anders sieht es bei Halogen- und anderen Glühlampen aus. Wer einen leicht bläulichen Schein mag, findet bei renommierten Herstellern ein großes Angebot an Lösungen. Ähnliches gilt für Tuning-Lampen, die mehr Licht versprechen. Sogar Oldtimer mit der Scheinwerferlampe R2 („Bilux“) können über eine legale Nachrüstlösung mit Halogentechnik ein zeitgemäßes Licht bekommen. Aber Achtung! Auf den Lampen muss in allen Fällen ein Genehmigungszeichen – landläufig auch als „E-Zeichen“ bekannt – angebracht sein. Das ist ein Kreis mit einem großen E und einer Zahl darin und zusätzlich einer Genehmigungsnummer. Das bestätigt, dass die Lichtquelle nach den Regelungen der UN-Organisation Economic Commission for Europe (ECE) geprüft und genehmigt ist. „Die entsprechenden Vorschriften sind international harmonisiert und haben in Deutschland weitestgehend die nationalen Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO ersetzt“, erläutert Karsten Graef.

Austausch ganzer Einheiten

Legal möglich ist ebenfalls der komplette Ersatz von Scheinwerfern und Leuchten, auch wenn diese einer anderen Lichttechnologie angehören. So gibt es für etliche Fahrzeugmodelle Umrüstsätze von Halogen auf Xenon oder LED. Auch dabei ist das Genehmigungszeichen auf dem Bauteil ein absolutes Muss. Auch ist zu beachten, dass bei solchen Um- oder Nachrüstungen eventuell auch weitere Umbauten, wie eine automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage notwendig sein können.

Drastische Konsequenzen

Der Einsatz von nicht genehmigten „lichttechnischen Einrichtungen“, wie es im Amtsdeutsch heißt, kann große Probleme bringen. „Die Betriebserlaubnis des Autos erlischt dabei“, sagt Karsten Graef. Dann droht nicht nur ein Bußgeld, sondern darüber hinaus kann es zu Problemen mit der Haftpflichtversicherung kommen. Graef: „Bei einem Unfall kann die Versicherung Zahlungen verweigern oder Regressansprüche stellen, sofern der Unfall auf das Tuning zurückzuführen ist.“ Erscheinen Autos mit nicht genehmigten Lampen, Leuchten, Scheinwerfern oder nicht genehmigungsfähigen Umbauten an den lichttechnischen Einrichtungen bei der Hauptuntersuchung, wird das grundsätzlich mindestens als erheblicher Mangel eingestuft. „Der Prüfer muss dann die Plakette verweigern“, bestätigt Graef.

 

Bericht und Bild: TÜV Süd

Tags: LichtTuningTÜV Süd
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