Bericht des Landratsamtes Cham / Bild: Archivbild

Cham/Tschechien.  Nach Informationen aus der Bayerischen Staatskanzlei wird die Einstufung Tschechiens (und auch Österreichs) als Hochrisikogebiete zum 14. November 2021 in Kraft treten. Die Entscheidung erfolgt durch die zuständigen Stellen RKI, BMI und BMG und wird voraussichtlich heute Abend auf folgender Seite bekanntgegeben

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Damit verbundene Einschränkungen bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet sind in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes geregelt.

Regeln für Grenzgänger und Grenzpendler

Für geimpfte und genesene Grenzpendler ändert sich damit im Grunde nichts. Sie bleiben mit einem entsprechenden EU-Nachweis weiter von der Anmelde-, Quarantäne- und Testpflicht befreit. Nicht geimpfte Berufspendler müssen bei Kontrollen nachweisen können, dass sie zweimal pro Woche getestet sind. Zum Nachweis der Stellung als Berufspendler ist wie bisher eine Arbeitgeberbescheinigung mitzuführen.

Allgemeine Regeln im kleinen Grenzverkehr

  • Einreise aus Tschechien nach Deutschland

Geimpfte und Genese mit entsprechendem Nachweis sind im kleinen Grenzverkehr (Aufenthalt im Hochriskogebiet bis zu 24 Stunden) von der Anmeldepflicht, der Absonderungspflicht und der Testpflicht bei der Einreise nach Deutschland ausgenommen. Einreisende, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen grundsätzlich bereits bei Einreise einen Nachweis über die Nichtinfektion (Testnachweis) mitführen.

Für Einreisen außerhalb des kleinen Grenzverkehrs gelten weitergehende Regeln.

 

  • Einreise aus Deutschland nach Tschechien

Deutschland ist in der Tschechischen Republik derzeit in der Kategorie „ROT“ eingestuft, d.h. es handelt sich um ein Land mit hohem Infektionsrisiko. Einreisende nach Tschechien unterliegen daher grundsätzlich der Anmelde- und Testpflicht. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Dies gilt ebenso für Einreisende im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs (Aufenthalte unter 24 Stunden), sofern sie mit dem Privat-PKW einreisen. Der kleine Grenzverkehr ist zudem von der Anmeldepflicht ausgenommen.