München (ots). Fahrradstraße, verkehrsberuhigter Bereich oder Spielstraße – die Begriffe kennt jeder, doch welche Beschilderung gibt es dazu und welche Regeln gelten in den Nutzungsbereichen für Fußgänger, Auto- und Radfahrer? Der ADAC hat die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

SpielstraßeMit einem „Durchfahrt verboten“-Schild und dem Zusatz eines ballspielenden Kindes (Zeichen 250 mit Zusatzschild) wird eine Spielstraße angezeigt. In einer solchen Straße dürfen keine motorisierten Fahrzeuge und auch keine Fahrradfahrer fahren. Sie ist ausschließlich spielenden Kindern und Fußgängern vorbehalten.


Verkehrsberuhigter BereichDas Schild, das die meisten Verkehrsteilnehmer mit einer Spielstraße in Verbindung bringen – Fußgänger und spielendes Kind, Auto und Haus auf blauem Grund (Zeichen 325.1) – kennzeichnet einen verkehrsberuhigten Bereich. Im Gegensatz zur Spielstraße dürfen hier zwar Autos und Zweiräder fahren, allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit (nach der Rechtsprechung sind das vier bis maximal zehn km/h). Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen, und Kinderspiele sind überall erlaubt. Allerdings dürfen sie den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern und müssen, wenn nötig, warten. Beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich gelten die gleichen Regeln wie beim Verlassen eines Grundstücks. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein. Dazu gehören auch querende Fußgänger. Parken ist nur auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig.

FahrradstraßeDurch die Beschilderung (Zeichen 244.1 Fahrradstraße) wird eine Straße als Fahrradstraße ausgewiesen. Es dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings können auch andere Fahrzeuge durch Zusatzzeichen zugelassen werden, was in der Praxis meistens der Fall ist. Ist auch Auto- und Motorradverkehr erlaubt, muss dieser auf Radfahrer besondere Rücksicht nehmen – der Radverkehr darf weder behindert noch gefährdet werden. In Fahrradstraßen gilt für alle Fahrzeugarten – also beispielsweise auch für Rennradfahrer – eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Wenn etwa Radfahrer nebeneinander fahren – was hier ausdrücklich erlaubt ist – geben sie das Tempo vor. Soweit nichts anderes beschildert ist, gilt in Fahrradstraßen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“.


Bericht und Bild des ADAC