Regensburg/München. Der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) war erfolgreich: Im März 2020 hatte die Regierung der Oberpfalz zur Eindämmung fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Fischotter in drei besonders betroffenen Teichanlagen in der Oberpfalz im Rahmen eines Pilotverfahrens artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von jeweils maximal zwei männlichen Fischottern erlassen. Diese artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen wurden nach Klage, u.a. vom Bund Naturschutz, im August 2021 durch das Verwaltungsgericht Regensburg aufgehoben.
In enger Abstimmung mit der Regierung der Oberpfalz, dem Bayerischen Landwirtschaftsministerium sowie dem Bayerischen Umweltministerium hatte die Landesanwaltschaft Bayern beim VGH dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dieser hat die Berufung nun zugelassen. Im jetzt folgenden Berufungsverfahren wird die Landesanwaltschaft Bayern die Berufung zeitnah begründen.
Zur Ergänzung des Fischottermanagement-Plans
Nach Beschluss des Landtags vom April 2018 soll der Fischottermanagementplan aus dem Jahre 2013 um die Stufe der Entnahme für die Fälle ergänzt werden, in denen an schadensbehafteten Erwerbsteichanlagen keine Präventions- und Abwehrmaßnahmen umgesetzt werden können. Für die Erweiterung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In der ersten Stufe ist die Regierung der Oberpfalz im Auftrag des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums und des Bayerischen Umweltministeriums zuständig für die Umsetzung eines Pilotprojekts zur punktuellen Entnahme von Fischottern in streng definierten Zonen in den besonders betroffenen Landkreisen Cham, Schwandorf und Tirschenreuth (weitere Informationen finden Sie hier).
Aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen in den Pilotlandkreisen soll dann als zweite Stufe von der Landesanstalt für Landwirtschaft unter Einbindung der Interessengruppen der Fischottermanagementplan um die vierte Säule erweitert werden.
Ziel und Aufgabe der Regierung der Oberpfalz im Rahmen des Pilotverfahrens ist es, sowohl die berechtigten Interessen der Teichwirte als auch des Artenschutzes abzuwägen und die Entnahme des artenschutzrechtlich streng geschützten Tieres in einem jagd- und naturschutzrechtlich abgestimmten Verfahren vorzubereiten.
(Bericht der Regierung der Oberpfalz / Bild: Symbolbild)