Bericht des Landratsamtes Neumarkt / Bild: Symbolbild
Lagepläne zur örtlichen Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholkonsumverbots. Das Landratsamt i.d.OPf. erlässt aufgrund des §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV), veröffentlicht mit BayMBl. 2021 Nr. 171, folgende
Allgemeinverfügung:
- Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. werden folgende öffentliche Verkehrsflächen von Innenstädten und sonstige öffentliche Orte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV (Alkoholkonsumverbot), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt:
- In der Stadt Freystadt:
- Marktplatz
- In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:
- Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehende vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße
- Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)
- Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor
- Ludwigshain (an der Bad-und Kapuzinerstraße sowie am Weißenfeldplatz)
- Stadtpark (an der Mühl-und Weiherstraße)
- ehemaliges Gelände der Landesgartenschau
- Freiflächen hinter dem „Neuen Markt“
- In der Stadt Parsberg:
- -Boecale-Straße/ Marktstraße (von der Einmündung Lindlbergstraße/Hohenfelser Straße bis zur Kreuzung Lupburger Straße/Alte Seer Straße)
- -Schrettenbrunner-Straße ab der Kreuzung mit der Marktstraße bis zur Einmündung der Zufahrt zum Rewe-Markt Dr.-Schrettenbrunner-Straße 7
- Zum Mallersdorfer Grund (zwischen Hohenfelser Straße und Dr. Boecale-Straße)
- In der Stadt Velburg
- Spielplatz „Am Pilgram“
- Kellerweg (Fl.Nr. 639, Gemarkung Velburg)
Öffentliche Verkehrsflächen der Innenstadt und sonstige öffentliche Orte unter freiem Himmel in Bezug auf das Alkoholkonsumverbot in den genannten Stadtbezirken sind hierbei die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (inklusive Gehwege und Fußgängerzonen) sowie die in den genannten Stadtbezirken liegenden öffentlichen Grün- und Spielanlagen.
- Der genaue räumliche Umgriff der in Ziffer 1 genannten Stadtbezirke ergibt sich aus den Lageplänen zur örtlichen Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholkonsumverbots, die Anlage und Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 08.03.2021 in Kraft.
- Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 26.01.2021 zu Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Neumarkt d.OPf. (Alkoholkonsumverbot), Az. 56-5304.7, wird mit Wirkung vom 08.03.2021, 00:00 Uhr, widerrufen. Insoweit wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG.
- Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort bereits gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 der 12. BayIfSMV (Regelung zur Gastronomie) landesweit untersagt.
- Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 bzw. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 29 der 12. BayIfSMV, in der jeweils geltenden Fassung, eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
- Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 des BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinheit öffentlich bekannt zu machen.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf. während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag, Dienstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Mittwoch, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie am Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden und ist auf der Internetseite unter https://www.landkreis-neumarkt.de/hp1/Startseite.htm abrufbar.