(Berichte der Stadt Weiden) – Christbaumabfuhr durch städtischen Bauhof – Ab Montag, 08. Januar, ist der städtische Bauhof unterwegs, um Ihren Christbaum abzuholen. Bitte denken Sie daran, Ihren Baum bis spätestens 06:30 Uhr abzulegen – und zwar gut sichtbar am Bürgersteig bzw. am Straßenrand. Mehrere Christbäume bitte zusammenlegen!
Für diejenigen, die ihren Christbaum länger stehen lassen wollen: Am 10. Januar werden auf den Wertstoffhöfen Weiden-Ost und Weiden-West Großcontainer zur Selbstanlieferung aufgestellt. Eine Anlieferung ist hier bis 03. Februar möglich.
Wichtig: Damit die Bäume fachgerecht gehäckselt und kompostiert werden können, muss der gesamte Weihnachtsschmuck abgenommen sein!
Europawahl 2024 – Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung – Am 09. Juni 2024 findet die Europawahl statt. In diesem Zusammenhang macht die Stadtverwaltung darauf aufmerksam, dass Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen für Wahlwerbezwecke in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erhalten können, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Da das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei den Europawahlen abgesenkt wurde, dürfen erstmals Daten von Wahlberechtigten ab dem 16. Lebensjahr mitgeteilt werden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, die Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Werbung anlässlich der Europawahl verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.
Wer einer Datenübermittlung widersprechen möchte, kann schriftlich oder per Telefax (Fax 0961/81-3319) eine entsprechende Mitteilung an die Stadt, Meldebehörde, Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden i.d.OPf., einsenden.
Ein entsprechender Antrag ist auch auf der städtischen Homepage unter www.weiden.de verfügbar. Per E-Mail oder telefonisch eingehende Widersprüche sind unwirksam. Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist von keinen Voraussetzungen abhängig und braucht nicht begründet zu werden. Bereits früher eingelegte Widersprüche gelten grundsätzlich unbefristet weiter und müssen außer im Falle eines Wegzuges und darauffolgendem Wiederzuzug nicht erneuert werden.