München (ots).  Am Samstagnachmittag (23. Januar) mussten ein Güter- und ein Meridianzug auf der Brauner Eisenbahnbrücke eine Schnellbremsung einleiten. Zuvor hatte der Lokführer zwei Personen erkannt, die kurz vor seinem Zug die Gleise überquert hatten.

Kurz vor 16 Uhr wurde die Bundespolizei informiert, dass ein Güter- und ein Meridianzug nach Einleitung einer Schnellbremsung wegen Personen im Gleis im Bereich der Brauner Eisenbahnbrücke stehen. Ermittlungen ergaben, dass der Lokführer des Güterzuges erkannte, wie zwei Jugendliche auf der Brücke die Gleise überquerten. Sein Güterzug sowie der Meridian 79029 leiteten daraufhin eine Schnellbremsung ein und blieben im Bereich der Eisenbahnbrücke liegen. Der Lokführer des Güterzuges entstieg seiner Lok und folgte den Jugendlichen zu Fuß.


Im Bereich der Hefner-Alteneck-Straße stellte er die beiden Deutschen, eine 18-Jährige aus Giesing sowie einen 20-Jährigen aus der Maxvorstadt. Der Lokführer informierte die Polizei und übergab beide einer Steife der Landespolizei. Während der Meridian seine Fahrt fortsetzen konnte, war die Bahnstrecke Richtung Ostbahnhof und nach Rosenheim längere Zeit nur einseitig befahrbar. Dadurch entstanden erhebliche Beeinträchtigungen im Schienenverkehr von und nach München.

Ermittlungen der für den Bahnverkehr zuständigen Bundespolizei ergaben, dass die 18-Jährige nach eigener Aussage auf der Brücke „Bilder machen wollte“. Sie und ihre Begleiter wurden eingehend belehrt. Zudem erwarten beide strafrechtliche Ermittlungen wegen Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr.

Vorsicht Lebensgefahr!

Die Münchner Bundespolizei warnt in diesem Zusammenhang vor dem unberechtigtem Betreten von Gleisen und Bahnanlagen bzw. auch davor, sich zu nah an Gleisen aufzuhalten. In den letzten Tagen kam es wegen Personen im Gleis wiederholt zu Beeinträchtigungen im Zugverkehr.

Landschaftsbilder oder Aufnahmen von Zügen können ebenso wie Selfies im Gleisbereich tödlich enden. Außerdem können sich darauf ggf. strafrechtliche Ermittlungen ergeben. Auch wer gem. § 315 StGB fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

 

Bericht und Bild: Bundespolizeiinspektion München