Lkr. NEW. Aufgrund der bei Wildvögeln vorliegenden Geflügelpestnachweise in Deutschland und Bayern hat das Bayerische Umweltministerium veranlasst, dass zum Schutz der bayerischen Geflügelhaltungen ab sofort verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen für Haus- und Nutzgeflügel angeordnet werden sollen.
Der Landkreis hat deshalb am 01. Februar 2021 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die Allgemeinverfügung umfasst dabei insbesondere folgende Regelungen bzw. schränkt Folgendes im Landkreis Neustadt an der Waldnaab ein:
– Schutz- und Hygienevorschriften für Halter von Geflügel im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel (beispielsweise auch „Hobby-Hühner-Halter“)
– Verbot von Ausstellungen, Märkten, Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden
– Allgemeines Fütterungsverbot von Wildvögeln im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab, Nr. 2 vom 01.02.2021 auf der Internetseite des Landratsamtes unter https://www.neustadt.de/landkreis-aktuelles/amtsblaetter/amtsblatt-2021/ einsehbar.
Für den Menschen ist das Virus nach derzeitigen Erkenntnissen ungefährlich. Dennoch sollten tot aufgefundene Vögel nicht angefasst werden und Funde den lokalen Behörden gemeldet werden.
Ein Merkblatt mit Sicherheitsmaßnahmen speziell für Geflügelhalter sowie weitere aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sind abrufbar unter: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheit/virusinfektionen/gefluegelpest/.
Bericht des Landratsamtes Neustadt/Wn.
Bild: Symbolbild