Lkr. NEW. Aufgrund erhöhter Waldbrandgefahr laufen aktuell wieder Luftbeobachtungsflüge in der Oberpfalz. Diese Flüge werden ab Waldbrandgefahrenstufe 4 an Feiertagen und Wochenenden zur Waldbrandüberwachung durchgeführt, ab Stufe 5 täglich. So können Waldbrände anhand der Rauchentwicklung frühzeitig geortet und mit Unterstützung der örtlichen Feuerwehren gelöscht werden.
In weiten Teilen des Landkreises Neustadt an der Waldnaab hat das Waldbrandrisiko bereits Stufe 4 erreicht. Das geht aus der tagesaktuellen Übersicht des Deutschen Wetterdienstes heraus. Der DWD gibt in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober tägliche Karten mit der aktuellen Waldbrandgefahr heraus ( https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html ).
Die Gefährdungsstufen für Waldbrand im Überblick:
1 (grün) 2 (gelb) 3 (orange) 4 (rot) 5 (violett)
Sehr geringe Gefahr Geringe Gefahr Mittlere Gefahr Hohe Gefahr Sehr hohe Gefahr
Waldbrand – Ursachen und was zu beachten ist
Neben natürlichen Ursachen wie lange Trockenperioden und Blitzeinschlägen ist die häufigste Ursache für einen Waldbrand ein unvernünftiger Umgang des Menschen mit offenem Feuer. Schon eine achtlos weggeworfene Zigarettenkippe kann einen Waldbrand auslösen! Dabei ist zu beachten, dass es in Bayern nach dem Bayerischen Waldgesetz grundsätzlich gesetzlich verboten ist, im Zeitraum vom 01. März bis 31. Oktober im Wald zu rauchen.
Weitere Hinweise, die generell, vor allem aber bei erhöhter Waldbrandgefahr unbedingt zu beachten sind:
Werfen Sie beim Autofahren keine Zigarettenkippen aus dem Fenster*
Lassen Sie keine Flaschen im Wald zurück (die Lichtbündelung des Glases kann ein Feuer
auslösen)*
Entzünden Sie im Wald oder in Waldnähe (bis 100 m) kein offenes Feuer
Parken Sie Ihren PKW nicht auf trockenem Gras, da es sich am heißen Katalysator entzünden
kann
Melden Sie Waldbrände mit möglichst genauer Ortsangabe sofort an die Feuerwehr unter
der Telefonnummer 112
Parken Sie stets so, dass Betriebs–, Rettungs– und Löschfahrzeuge bei ihrem Einsatz nicht be-
hindert werden
* dies stellt zusätzlich auch eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dar!
(Bericht des Landratsamtes Neustadt/WN)