Bericht: Stadt Weiden / Bild: Symbolbild
Weiden. Die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Weiden i.d.OPf. weist darauf hin, dass entgegen dem Bericht vom 29.12.2021 (DnT, Seite 5) nicht alle Führerscheininhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 verpflichtet sind Ihren Führerschein in einen neuen Scheckkarten-Führerschein umtauschen zu lassen.
Nur diejenigen, die weiterhin im Besitz eines Papier-Führerscheins (rosa oder grau) sind, sind dazu verpflichtet diesen bis spätestens 19.01.2022 in einen Karten-Führerschein umzutauschen. Die Inhaber eines solchen Karten-Führerscheins aus den genannten Geburtsjahrgängen sind erst zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens zum 19.01.2026) verpflichtet diesen umzutauschen.
Bei Inhabern von Karten-Führerscheinen ist die Umtauschpflicht grundsätzlich vom Ausstellungsjahr des Dokuments abhängig. Da es durch die hohe Nachfrage derzeit schwierig ist, noch rechtzeitig einen Termin bei der Führerscheinstelle zu erhalten, bittet die Fahrerlaubnisbehörde darum, dass Umtauschwillige mit späteren Umtauschfristen ihr Anliegen auf spätere Zeitpunkte verlegen, damit die angebotenen Termine möglichst für die aktuell verpflichtete Fallgruppe zur Verfügung stehen.
Termine sind möglichst über den Internetauftritt der Stadt Weiden i.d.OPf. zu buchen. Außerdem weist die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass in den meisten Fällen zwar das Dokument ungültig wird, die Fahrerlaubnis im Grunde aber bestehen bleibt. Nur bei Bus- und Lkw-Klassen würde die Fahrerlaubnis mit der Fristüberschreitung tatsächlich erlöschen.
Wer nach Ablauf der Umtauschfrist mit seinem Papierführerschein weiterhin einen Pkw oder ein Motorrad führt, riskiert theoretisch ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 € wegen der geringfügigen Ordnungswidrigkeit. Hierzu hat die Verkehrsministerkonferenz durch Beschluss bereits vorgeschlagen, dass bis 19.07.2022 von der Sanktion abgesehen werden soll. Von der zeitnahen Umsetzung einer entsprechenden Sanktionsfreiheit auf Bundesebene wird daher ausgegangen.