Tirschenreuth, Unfall, Helm, Erbendorf, Schwandorf

Ausweichmanöver führt zu Sturz



Keine Berührung zwischen den Beteiligten


Fahrerflucht nach dem Zwischenfall


Zeugenaufruf der Polizei Kemnath


Info

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich oft als „Fahrerflucht“ bezeichnet, ist in Deutschland gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Straftat. Ein Unfallbeteiligter muss so lange am Unfallort bleiben, bis die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht wurde.