An Fronleichnam führte die Polizeiinspektion Furth im Wald umfangreiche Kontrollen im Zweirad- und gewerblichen Güterverkehr durch. Dabei stellten die Beamten zahlreiche Verstöße fest und unterbanden mehrfach die Weiterfahrt.
Sattelzüge ohne Ausnahmegenehmigung
Im Rahmen der gezielten Kontrollen überprüften die Beamten auch den gewerblichen Güterverkehr. Dabei fiel auf, dass gleich drei Sattelzugmaschinen ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung für Fahrten an gesetzlichen Feiertagen unterwegs waren. Die Weiterfahrt wurde in allen drei Fällen sofort unterbunden. Die Fahrzeugführer — rumänische und polnische Staatsangehörige — mussten zudem entsprechende Sicherheitsleistungen für das festgestellte Feiertagsfahrverbot entrichten, bevor weitere Schritte eingeleitet werden konnten.
Motorrad mit manipuliertem Auspuff
Ein 42-jähriger tschechischer Staatsangehöriger fiel bei der Zweiradkontrolle auf, weil der in seiner Auspuffanlage vorgeschriebene Lautstärkenbegrenzer ausgebaut worden war. Das Entfernen eines solchen Bauteils ist nicht nur technisch unzulässig, sondern stellt auch einen erheblichen Eingriff in die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs dar. Der Motorradfahrer durfte seine Fahrt zunächst nicht fortsetzen.
Allgäuer Biker mit mehreren Mängeln
Ein 37-jähriger Motorradfahrer aus dem Allgäu geriet ebenfalls in den Fokus der Kontrolle. An seiner Maschine waren gleich mehrere Mängel festzustellen: Das Kennzeichen war in einem zu steilen Winkel angebracht — eine Anbringung, die die Lesbarkeit für automatische Verkehrsüberwachungssysteme erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus waren sowohl der Brems- als auch der Kupplungshebel nicht für das Fahrzeug zugelassen. Auch dieser Fahrer musste die Weiterfahrt vorerst einstellen, bis die Mängel behoben werden.
Foliierte Seitenscheiben unzulässig
Abschließend kontrollierten die Beamten einen 37-jährigen ukrainischen Staatsangehörigen, dessen Pkw mit schwarz abgedunkelten Seitenscheiben auffiel. Die Folierung der Seitenscheiben ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt, da sie die Sicht und die Erkennbarkeit der Insassen für Behörden einschränkt. Der Fahrer wurde entsprechend belehrt. Bis zur vollständigen Entfernung der Folie wurde auch hier die Weiterfahrt untersagt.