Die Oberpfälzer Polizei warnt Autofahrer vor einer erhöhten Gefahr von Wildunfällen ab Mai. Revierkämpfe und Vegetationsänderungen führen zu deutlich mehr Tierbewegungen.
Anstieg der Unfallzahlen im Mai
Mit Beginn der Jagdsaison am 1. Mai verzeichnet die Polizei in der Oberpfalz einen drastischen Anstieg der Wildunfälle. Der Mai gilt als statistischer Schwerpunkt des Jahres, mit durchschnittlich rund 1.100 Kollisionen zwischen Fahrzeugen und Wildtieren im Regierungsbezirk. Dieser Zuwachs ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen, darunter das Einsetzen der Revierkämpfe unter den Rehböcken und starke Veränderungen in der Vegetation, die Tiere auf die Straßen locken.
Im vergangenen Jahr machten Wildunfälle bereits einen Anteil von 31,1 % am Gesamtverkehrsunfallaufkommen aus. Dies bedeutet, dass nahezu jeder dritte registrierte Verkehrsunfall in der Region im Zusammenhang mit einem Wildtier steht. Die Behörden betonen, dass neben dem erheblichen materiellen Schaden der Tierschutz im Vordergrund steht; verletzte Tiere leiden oft stundenlang, wenn sie nicht sofort gefunden werden.
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Tipps zur Vermeidung von Kollisionen
Um das Risiko schwerer Unfälle zu minimieren, gibt die Polizei gezielte Verhaltenstipps für Autofahrer. Es wird dringend empfohlen, die Geschwindigkeit insbesondere in den Dämmerungsstunden sowie in der Nähe von Wäldern und Feldern deutlich zu reduzieren. Speziell aufgestellte Wildwechsel-Warnschilder weisen auf bekannte Gefahrenstellen hin und sollten strikt beachtet werden. Fahrzeugführer müssen stets einkalkulieren, dass nach dem ersten Tier oft weitere folgen können. Sollte ein Zusammenstoß unvermeidbar sein, rät die Polizei von riskanten Ausweichmanövern ab, da die Gefahr durch Kollisionen mit Bäumen oder dem Gegenverkehr meist größer ist als der Zusammenstoß mit dem Tier selbst.
Sofortige Meldepflicht bei Unfällen
Ein zentraler Aspekt nach einer Kollision ist die rechtzeitige Meldung. Wer nach einem Zusammenstoß mit einem Wildtier nicht anhält oder den Vorfall nicht unverzüglich der Polizei oder dem zuständigen Jagdpächter meldet, handelt ordnungswidrig und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Zurücklassen verletzter Tiere kann den Straftatbestand der Tierquälerei erfüllen, wie in §17 des Tierschutzgesetzes geregelt. Zudem ist die Nichtmeldung eines Wildunfalls ein direkter Verstoß gegen das Bayerische Jagdgesetz (Art. 37 Abs. 1 BayJG). Die sofortige Verständigung der Polizei ist somit gesetzlich vorgeschrieben, um Tierleid zu verkürzen.
Richtiges Verhalten am Unfallort
Nach einem Wildunfall sind strukturierte Sofortmaßnahmen entscheidend. Zuerst muss die Unfallstelle gesichert werden: Warnblinklicht einschalten, Warnweste anziehen und das Warndreieck in ausreichender Entfernung aufstellen – mindestens 100 Meter auf Landstraßen und 200 Meter auf Autobahnen. Sollten Personen verletzt sein, ist der Notruf 112 zu wählen und Erste Hilfe zu leisten. Das Fahrzeug ist, falls fahrbereit, abseits der Fahrbahn abzustellen. Ist dies nicht möglich, sollten sich die Beteiligten an einen sicheren Ort begeben, beispielsweise hinter eine Leitplanke. Die Polizei ist über die 110 zu verständigen, auch wenn das Tier geflüchtet ist.
Ein totes Tier sollte, nur unter Verwendung von Handschuhen und falls gefahrlos möglich, an den Fahrbahnrand gezogen werden. Zu verletztem Wild ist Sicherheitsabstand zu halten. Es ist verboten, verletztes oder totes Wild eigenmächtig mitzunehmen. Eine genaue Notiz oder Smartphone-Markierung des Unfallorts erleichtert dem Jäger die spätere Nachsuche.
Info
Ein Wildunfall definiert sich als ein Verkehrsunfall, der durch eine Kollision eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild verursacht wird. In Deutschland gelten spezifische gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Schadenabwicklung und Meldepflicht. Die Meldung bei der Polizei oder dem Jagdausübungsberechtigten ist essenziell für die Erstellung einer Wildschadenbescheinigung, die wiederum Voraussetzung für die Regulierung des Kaskoschadens durch die Versicherung ist. Das unberechtigte Entfernen von totem Wild vom Unfallort kann rechtlich als Jagdwilderei (§ 292 StGB) geahndet werden. Die rechtzeitige Nachsuche durch einen Jäger mit einem Jagdhund dient dem Tierschutz, um verletzte Tiere schnellstmöglich von Schmerzen zu erlösen.