Fahnder der Bärnauer Bundespolizei zeigten am Donnerstag (23.11.2023) eine Ungarin wegen Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz an.
Die Beamten kontrollierten die 41-Jährige in Waldsassen und entdeckten im Kofferraum insgesamt 82 Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4. Die Magyarin mit Wohnsitz in Baden-Württemberg hatte sich auf dem Dragon-Market im tschechischen Cheb (Eger) mit der verbotenen Ware eingedeckt. Die Freude über das vermeintliche Schnäppchen währte nicht lange. Die Bundespolizisten beschlagnahmten die Raketen und Böller mit dem schönen Namen „Dum Bum“ und zeigten die Frau wegen Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz an.
Zusatzinformationen:
Die Bundespolizei warnt vor dem Kauf von Feuerwerkskörpern in Tschechien
Die Bundespolizeiinspektion Waidhaus warnt vor dem Kauf von verbotenen und erlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in Tschechien.
Allein in 2022 stellte die Bundespolizei Waidhaus bei 270 Feststellungen 1.000 Kilogramm an Böllern, Raketen und Tischfeuerwerken sicher.
Die Einkaufstour an grenznahen Märkten in Tschechen endet allzu oft mit einer Strafanzeige bei der Bundespolizei. Vor allem wenn es um Feuerwerkskörper und Pyrotechnik geht. Das Angebot ist groß. Böller wie „Salute“ und „La Bomba“ sind mit verlockenden Preisen für das alljährliche Sylvester-Feuerwerk günstig zu erwerben. Doch viele der vermeintlichen Schnäppchen sind in Deutschland verboten und unterliegen den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes.
Was ist erlaubt und was ist verboten?
In Deutschland sind nur Feuerwerkskörper erlaubt, die durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen wurden. Diese verfügen über ein entsprechendes Zulassungszeichen (z. B. CE-Kennzeichnung, vierstellige Registriernummer) und Gebrauchshinweise in deutscher Sprache. Bei Feuerwerk ohne dieses Prüfzeichen können mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff selbst bei korrekter Anwendung zu schwersten Verletzungen führen. Zerfetzte und abgetrennte Finger und Hände sind dabei keine Seltenheit. Nicht zugelassene Feuerwerkskörper sind empfindlich gegen Reibung, statische Aufladung und Erschütterungen.
Feuerwerkskörper sind in Deutschland in vier Kategorien unterteilt: Tischfeuerwerke, Knallerbsen und Wunderkerzen fallen unter die erlaubnisfreie Kategorie F1. Auch Böller, Raketen und Feuerwerke mit der Kennzeichnung F2 sind mit der zugelassenen BAM- und CE-Kennzeichnung erlaubnisfrei.
Die Gruppen F3 und F4 sind in Deutschland nur mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu erwerben, einzuführen und zu benutzen.
Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Einfuhr nicht zugelassener und erlaubnispflichtiger Feuerwerkskörper unter Strafe gestellt.
Die Bundespolizei warnt vor gefälschten Produkten
Auch wenn die Kategorien F1 und F2 in Deutschland zulässig sind, kursieren eine Vielzahl von pyrotechnischen Produkten mit gefälschter F-, BAM- und CE-Kennzeichnungen. Diese sind nur schwer erkennbar und unterliegen den Bestimmungen des deutschen Sprengstoffgesetzes.
Die Bundespolizei leitet bei entsprechenden Feststellungen Strafverfahren ein, die nicht zuletzt in empfindlichen Geldstrafen enden. Für wenige Kilogramm Feuerwerkskörper können somit mehrere Tausend Euro fällig werden.
Bericht der Bundespolizei Waidhaus