Bericht und Bild: Bundespolizeiinspektion Waldmünchen
Furth im Wald. Further Bundespolizei-Fahnder haben am Donnerstagvormittag (18. November) einen Türken aufgegriffen, der aus Tschechien illegal eingereist war. Bei der Kontrolle stellten die Beamten noch weitere Gesetzesverstöße fest und schoben den Straftäter am Folgetag nach Tschechien zurück.
Gegen 10:30 Uhr kontrollierten Further Bundespolizisten den grenzüberschreitenden Zug ALX 360 aus Prag nach München. Dabei entdeckten die Beamten einen 47-jährigen Türken, der für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland nicht die erforderlichen Dokumente vorweisen konnte. Ursprünglich habe der Mann von München aus weiter nach Stuttgart reisen wollen.
Jetzt ermittelt die Bundespolizei wegen einschlägiger Vergehen nach dem Aufenthaltsgesetz. Bei der Durchsuchung der Sachen des Beschuldigten stießen die Beamten auf eine Überraschung: Sie fanden einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker.
Der 47-Jährige habe eigenen Angaben zufolge die vermeintliche Handleuchte in einem Geschäft in Prag erworben. Lange erfreuen durfte er sich daran aber nicht: Die Bundespolizei hat das Elektroimpulsgerät beschlagnahmt. Es handelte sich dabei um eine nach dem Waffengesetz in Deutschland verbotene Waffe. Die Beamten zeigten den Türken deshalb wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz an.
Da der 47-Jährige keinen Coronavirus-Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen konnte, erhielt er von den Beamten zudem eine Ordnungswidrigkeitsanzeige. Bei der Einreise in das Bundesgebiet müssen aktuell Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, über eine solchen Nachweis verfügen und diesen beim Grenzübertritt mitführen.
Ein Verstoß dagegen wird nach dem Infektionsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Der grenzüberschreitende Ausflug des Türken zog aber noch weitere Folgen nach sich: Am Donnerstagmorgen (19. November) schob ihn die Bundespolizei in einer überwachten Ausreise nach Tschechien zurück. Damit einhergehend erhielt er ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot und darf demnach die nächsten zwei Jahre das bundesdeutsche Hoheitsgebiet nicht betreten.