Oberpfalz.  Elektrofahrzeuge wie Pedelecs und E-Bikes haben sich in den letzten Jahren auch in der Oberpfalz fest etabliert. Aus polizeilicher Sicht ergeben sich dadurch auch Herausforderungen.

Ein Kernziel der Polizei Oberpfalz ist es, Verkehrsunfälle und deren oftmals gravierende Folgen zu vermeiden. Dafür überwacht sie die Regeln des Straßenverkehrs und informiert über potentielle Gefahren, um eine regelkonformes Bewusstsein bei Verkehrsteilnehmenden zu schaffen.


In über eintausend Fällen waren Fahrradfahrende im Jahr 2021 in der Oberpfalz an Verkehrsunfällen beteiligt. In 70% der Fälle wurde der Unfall von Radfahrenden verursacht (z.B. auch selbstverschuldeter Sturz). Bei 236 dieser Verkehrsunfälle waren Pedelec-Fahrende beteiligt. 221 von ihnen wurden dabei verletzt, wobei in zwei Drittel der Fälle der Unfall vom Pedelec-Fahrenden verursacht wurde.

Polizeivizepräsident: Selbsteinschätzung und richtiges Verhalten vermeiden Unfälle!

„Für ein sicheres Miteinander im Straßenverkehr ist Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Die E-Mobilität macht Spaß, doch Übung und Eigenverantwortung sind dabei unbedingt erforderlich“, so Polizeivizepräsident Thomas Schöniger.

Nutzer von Pedelec und Co. müssen sich der – im Vergleich zu Autos – eingeschränkten Wahrnehmbarkeit (Sichtbarkeit, Akustik) ihrer Fahrzeuge und des höheren Sturz- und Verletzungsrisikos bewusst sein. Mit gut sichtbarer Kleidung, einer defensiven Fahrweise und Schutzausstattung kann dem entgegengewirkt werden. Auch Übung, gerade beim erstmaligen Umstieg auf eine E-Fahrzeug, kann dem ungewollten Sturz vorbeugen. Die Polizei empfiehlt deshalb dringend die Handhabung zu trainieren und ggf. sogar an einem Fahrtraining teilzunehmen.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Folgende Tabelle verdeutlicht die rechtliche Einordnung der unterschiedlichen Fahrzeugklassen. Diese schlägt sich in teils deutlich unterschiedlichen Vorschriften nieder, von denen einige der wichtigsten dargestellt werden.

  Pedelecs E-Bikes S-Pedelecs
Fahrzeugart Fahrrädern gleichgestellt Kraftfahrzeug (Mofa) Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad)
Leistung Bis 25km/h

 

Motorleistung nur mit Pedalunterstützung möglich

Anfahr-/Schiebehilfe bis max. 6 km/h

Bis 25km/h

 

Fahren ohne Pedalunterstützung möglich

Bis zu 45 km/h

 

Tretunabhängiger Motor

Wer darf wo fahren?

  • Pedelec-Nutzer haben nur dann die Pflicht auf Radwegen zu fahren, wenn ein Schild „Radweg“ angebracht ist.
  • E-Bikes dürfen innerorts nur auf Radwegen geführt werden, wenn dort ein Schild „E-Bikes frei“ angebracht ist. Außerorts gilt die Radwegbenutzungspflicht, soweit die Kennzeichnung vorhanden ist.
  • S-Pedelec-Fahrer müssen die Fahrbahn benutzen und dürfen nicht Wege befahren, die mit dem Schild „Verbot für Krafträder“ gekennzeichnet sind.

In Einbahnstraßen, in denen das Befahren in Gegenrichtung für Fahrräder freigegeben ist, darf mit E-Bikes und S-Pedelecs nicht gefahren werden, da sie Fahrrädern nicht gleichgestellt sind.

Muss ich einen Helm tragen?

Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Helmes nur auf E-Bikes und S-Pedelecs. Allerdings empfiehlt die Polizei dringend, auf diesen Schutz nicht zu verzichten, egal mit welcher Art von E-Fahrzeug man unterwegs ist.

Brauche ich einen Führerschein?

Für das Führen von Pedelecs ist eine Fahrerlaubnis nicht notwendig. Für E-Bikes ist mindestens eine Prüfbescheinigung für Mofas vorgeschrieben. Da das S-Pedelec ein Kleinkraftrad darstellt, ist die Fahrerlaubnisklasse AM notwendig.

*Für Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren sind, ist keine Prüfbescheinigung erforderlich.

Wie alt muss ich sein?

Für das E-Bike muss man mindestens 15 Jahre und für ein S-Pedelec mindestens 16 Jahre alt sein. Für die Fahrt mit einem Pedelec (Fahrrädern gleichgestellt) ist kein Mindestalter vorgeschrieben.

Brauche ich eine Versicherung?

Für E-Bikes und S-Pedelecs ist ein Versicherungsschutz erforderlich. Dieser erfolgt durch Zuteilung eines Versicherungskennzeichens für die schnelleren Fahrzeugarten. Pedelecs sind dagegen versicherungsfrei.

Wie sieht es mit den Promillegrenzen aus?

Gerade im alkoholisierten Zustand steigt die Unfallwahrscheinlichkeit deutlich an.

Für die Nutzer von E-Fahrzeugen gelten die Grenzwerte entsprechend der rechtlichen Einordnung ihrer Fahrzeuge. Eine Straftat begeht demnach, wer ohne Unfall oder anderweitige Ausfallerscheinungen, folgende Werte der Blutalkoholkonzentration erreicht oder überschreitet:

  • Pedelec:     1,6 Promille
  • E-Bikes:     1,1 Promille
  • S-Pedelec: 1,1 Promille

Eine Straftat begeht jedoch auch, wer ab 0,3 Promille nicht mehr in der Lage ist, sicher am Verkehr teilzunehmen.

Wer mit 0,5 Promille oder mehr mit E-Bike oder S-Pedelec fährt, muss mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige nach dem Straßenverkehrsgesetz rechnen, die ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot nach sich zieht.

Für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21-Jährige gelten übrigens 0,0 Promille!

Weitere Regeln der Straßenverkehrsordnung

Für Pedelec, E-Bike und S-Pedelec gelten die allgemeinen Regeln der StVO (z. B. kein Benutzen des Mobiltelefons während der Fahrt, Rechtsfahrgebot, Beachtung des Rotlichts Mit einem S-Pedelec darf man keinen Kinderanhänger ziehen.

(Bericht und Bild: Polizei)