Stadt Neumarkt trauert um Mitbegründer der Städtepartnerschaft mit Mistelbach
In Neumarkts Partnerstadt Mistelbach fand letzte Woche die Beerdigung des im Alter von 85 Jahren verstorbenen Hofrats Magister Edmund Freibauer statt. Aus Neumarkt war mit Stadtrat Heinrich Zuckschwert sowie den früheren Stadträten Arnold Graf und dem ehemaligen Partnerschaftsreferenten Helmut Jawurek eine kleine Delegation zur Trauerfeier angereist, um dem Verstorbenen das letzte Geleit zu geben. Stadtrat Zuckschwert hatte dazu im Namen der Stadt Neumarkt einen Kranz dabei, der zunächst bei den weiteren 25 Kränzen mit abgelegt wurde und nach dem Begräbnis sogar direkt auf dem offenen Grab platziert wurde. In seiner kurzen Ansprache würdigte Stadtrat Zuckschwert den verstorbenen Magister Freibauer als Mitbegründer der Städtepartnerschaft, die dieser als damaliger Bürgermeister Mistelbachs zusammen mit Neumarkts Oberbürgermeister Kurt Romstöck vereinbart und dies sie mit ihren Unterschriften unter der Partnerschaftsurkunde am 14.5.1983 geschlossen hatten.
Freibauer sei nicht nur in seiner Zeit als Bürgermeister, sondern auch später als Landtagspräsident von Niederösterreich und im Ruhestand häufig nach Neumarkt gereist oder habe in Mistelbach Gäste aus Neumarkt begrüßt. Für Freibauer sei die Städtepartnerschaft von Beginn an ein Herzensanliegen gewesen. Die Stadt Neumarkt werde ihn, so Stadtrat Zuckschwert, in bester Erinnerung bewahren und ihm stets ein ehrendes Andenken bereiten.
Für Oberbürgermeister Thomas Thumann, der ebenso wie die aktuelle Partnerschaftsreferentin Lissy Walter nicht an der Trauerfeier teilnehmen konnte, war Magister Freibauer „eine überaus engagierte Persönlichkeit und er hat sich durch sein politisches und soziales Wirken bei Vielen höchsten Respekt erworben“, schreibt Oberbürgermeister Thomas Thumann in seinem Kondolenzschreiben an Mistelbachs Bürgermeister Erich Stubenvoll. „Besonders im Hinblick auf unsere Städtepartnerschaft hat er sich vielfältig eingebracht und sie als wichtiges Element der Verbundenheit über Grenzen hinweg angesehen. Dafür wurde er im Jahr 1988 mit der Goldenen Stadtmedaille der Stadt Neumarkt i.d.OPf. ausgezeichnet.
Bei zahlreichen Anlässen war er bei uns in Neumarkt und hat dabei als guter Botschafter Mistelbachs dazu beigetragen, dass sich die Kontakte zwischen unseren Städten vertiefen und ausweiten konnten.“ Und im Kondolenzschreiben an die Gattin des Verstorbenen betont OB Thumann, dass er Edmund Freibauer stets „als überaus engagierte Persönlichkeit“ erlebt und sein tatkräftiges Wesen geschätzt habe.
Kita-Anmeldung für den Zeitraum vom September 2023 bis August 2024 beginnt im Januar
Von 09. Januar bis 03. Februar 2023 können Neumarkter Familien ihre Kinder für einen Betreuungsplatz in einer Neumarkter Kita anmelden. Die Platzvergabe und Aufnahme in den Betreuungseinrichtungen erfolgt zum 1. September 2023. Die Stadt weist die Eltern darauf hin, die Anmeldefrist für den Betreuungszeitraum zu beachten. Denn spätere Aufnahmewünsche während des Betreuungsjahres können nur berücksichtigt werden, soweit zum gewünschten Zeitpunkt noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das digitale Anmeldeverfahren im Bürgerserviceportal der Stadt Neumarkt unter https://www.buergerserviceportal.de/bayern/neumarktopf . Informationen zum Betreuungsalter, Buchungszeiten und Tag der offenen Tür finden sich auf der Homepage der Stadt Neumarkt unter www.neumarkt.de .
Es müssen drei Einrichtungen ausgewählt und eine Wunschreihenfolge festgelegt werden. Nachträglich können keine Änderungen vorgenommen werden. Die Anmeldung kann auch mittels Smartphone durchgeführt werden. Da die Betreuungseinrichtungen Planungssicherheit benötigen, sollen Eltern deshalb die benötigten Betreuungszeiten verbindlich angeben. Eine Erhöhung oder Verringerung der Buchungszeit ist nicht immer möglich.
Stadt erinnert an Räum- und Streupflicht im Winter
Die Herbst – und Wintermonate sind eine Phase, in der Haus- und Grundstücksbesitzer besonders in der Pflicht sind, vor allem dann, wenn ihre Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen, also Anliegergrundstücke sind oder diesen als so genannte „Hinterliegergrundstücke“ zugeordnet sind. Denn es besteht bei Schnee und Eis die Pflicht zum Räumen und Streuen der entsprechenden Flächen, die als Gehbahnen anzusehen sind. Dazu heißt es in der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, dass im Winter die Gehbahnen vor den Anliegergrundstücken auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten sind.
Gehbahnen sind dabei die für den Fußgänger- und Radfahrverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen. Falls keine besondere Befestigung oder Abgrenzung für den Fußgängerverkehr da ist, geht man von einer Breite der Gehbahn am Rande der öffentlichen Straßen von 1,50 Meter aus. Bei Straßen mit beschränktem Kfz-Verkehr, die keine für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile besitzen, wird als Gehbahn der Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von zwei Metern angesehen. Gemessen wird jeweils von der Straßengrundstücksgrenze aus (§ 2, Abs. 2). Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Splitt ausreichend zu bestreuen oder es ist das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Ätzende und auftauende Mittel wie Streusalz dürfen nicht verwendet werden.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (§ 10). Die Stadt erinnert auch daran, dass das Räumgut von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen verbracht werden darf. Zudem sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung freizuhalten. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbuße belegt werden können.
Die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung kann im Ortsrecht der Stadt Neumarkt im Detail nachgelesen werden, das sich auf der Internetseite www.neumarkt.de im Bereich „Rathaus & Bürgerservice“ findet.
(Bericht und Bild: Stadt Neumarkt)