Polizei Eschenbach Dießfurt, Grafenwöhr

Einlasskontrolle eskaliert verbal


Unterbringung ärztlich angeordnet


Gewaltätiger Widerstand im Gleisbett


Zwei Polizeibeamte leicht verletzt


Info

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 113 geregelt. Er bezeichnet die Handlung, einem Amtsträger (wie Polizisten, aber auch Feuerwehrleuten oder Rettungskräften), der zur Vollstreckung von Gesetzen, Verordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder ihn tätlich anzugreifen.